Ratgeber

Weniger Steuern Fiskus an doppelter Haushaltsführung beteiligen

Ein neuer Job oder eine Versetzung - immer wieder müssen Beschäftigte aus beruflichen Gründen einen zweiten Hausstand gründen. Finanziell muss das Pendeln keine große Belastung darstellen, viele Kosten können beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Eine Heimfahrt pro Woche ist von der Steuer absetzbar.

Eine Heimfahrt pro Woche ist von der Steuer absetzbar.

(Foto: dpa)

Pendler können das Finanzamt an der doppelten Haushaltsführung beteiligen. Denn wer für den Job einen zweiten Haushalt gründen muss, kann viele der damit verbundenen Kosten als Werbungskosten absetzen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Welche Kosten geltend gemacht werden können im Überblick:

Umzugskosten

Das Finanzamt beteiligt sich unter anderem an den Kosten für den Umzug in die Wohnung am Arbeitsplatz. Auch Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände für die Zweitwohnung erkennt das Finanzamt in der Regel an. Allerdings können dabei im gleichen Jahr in vollem Umfang nur Gegenstände bis zu einem Wert von 410 Euro abgesetzt werden. War die Anschaffung teurer, muss der Betrag über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Unterkunftskosten

Auch die Unterkunftskosten erkennt das Finanzamt an. Hier gilt seit 2014 eine 1000-Euro-Höchstgrenze. Das heißt: Alle nachgewiesenen Ausgaben, von der Miete über Betriebskosten bis hin zum Kfz-Stellplatz können bis zu diesem Höchstbetrag monatlich geltend gemacht werden. Die 1000-Euro-Grenze ist dabei als Durchschnittswert für das Gesamtjahr zu sehen. Bis 2013 waren hier noch Wohnungsfläche und ortsübliche Mietpreise relevant.

Heimfahrten

Als Werbungskosten anerkannt wird auch eine Heimfahrt pro Woche. Hier kann eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer angesetzt werden. Maßgeblich ist die Distanz zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Hauptwohnung. Können auswärts Beschäftigte aus beruflichen Gründen einmal nicht nach Hause fahren, ist in Einzelfällen auch die Fahrt von Ehegatten und Kindern an den Beschäftigungsort abzugsfähig.

Wichtig zu beachten: Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregel, entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 12 K 339/10 E). Sie greift nur, wenn die Familie aus beruflichen Gründen zum Ort des Zweitwohnsitzes kommt und nicht aus privaten. Also zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht nach Hause fahren kann und deshalb seine Familie zu ihm kommt. Es gilt nicht, wenn die Familie sich einfach nur die Stadt ansehen möchte.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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