Geld zurück Fristen für Mieteransprüche beachten
10.12.2014, 10:55 UhrOb Rückzahlungsforderungen des Mieters oder Vermieteransprüche - drei Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses sind sie verjährt. Ansprüche, die im Jahr 2011 entstanden sind, verfallen an Silvester 2014.
Die normale Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mietverhältnissen beträgt drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter , der Ansprüche geltend macht, davon erfahren hat. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Das bedeutet: Rückzahlungsforderungen des Mieters zum Beispiel wegen zu viel gezahlter Miete oder zu Unrecht gezahlter Maklerprovision, die im Laufe des Jahres 2011 entstanden sind, verjähren am 31. Dezember 2014. Gleiches gilt für Ansprüche aus Betriebskostenabrechnungen.
Auch Ansprüche auf Rückzahlung der Mietkaution verjähren nach drei Jahren. Hier beginnt die Verjährung nach Beendigung des Mietvertrages und Ablauf der dem Vermieter zuzubilligenden sechsmonatigen Abrechnungsfrist. Endete das Mietverhältnis beispielsweise am 31. Oktober 2010, bestehen die Rückzahlungsansprüche sechs Monate später, also am 30. April 2011. Verjährungsbeginn ist in diesem Fall der 31. Dezember 2011. Die Ansprüche verjähren daher am 31. Dezember 2014.
Auch Vermieteransprüche aus dem Jahr 2011 verjähren zu Silvester 2014. Betroffen sind Mietforderungen, Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen oder Ansprüche auf Einzahlung der Mietkaution.
Wird das Mietverhältnis beendet und es steht fest, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr hat, muss er den Kautionsbetrag in Höhe von höchstens drei Monatsmieten sofort zurückzahlen. Allerdings hat der Vermieter Zeit, zu prüfen, ob er eventuell noch Ansprüche gegen seinen früheren Mieter hat, zum Beispiel wegen nicht gezahlter Mieten, einer offenen Betriebskostenabrechnung oder unterbliebener Schönheitsreparaturen. In schwierigen Fällen kann die Überlegungszeit sogar sechs Monate oder noch länger dauern.
Hat der Mieter zu Unrecht aufgrund einer unwirksamen Vertragsklausel beim Auszug Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchgeführt oder bezahlt, hat er gegenüber dem Vermieter einen Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch. Der verjährt aber schon sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses. Mieteransprüche auf Mängelbeseitigung können dagegen während der Mietzeit nicht verjähren, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 104/09).
Quelle: ntv.de, awi/dpa