Tauschbörsen-Abmahnung Für Ehepartner keine Haftung
22.05.2012, 11:48 UhrWLAN steht in den meisten Haushalten mehreren Personen offen. Das Problem: Bei Urheberrechtsverletzungen haben die Abmahner automatisch den Anschlussinhaber am Wickel, auch wenn der gar nichts mit der Sache zu tun hat. Kölner Oberlandesrichter klären nun, inwieweit Eheleute füreinander haften.

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WLAN-Missbrauch ist ein Dauerbrenner an deutschen Gerichten. Wer sein WLAN nicht ausreichend sichert, ist selbst schuld, wenn Fremde den Anschluss missbrauchen, das hat der BGH bereits geklärt. Inwieweit Anschlussinhaber auch für die illegalen Aktivitäten von Familienmitgliedern oder Mitbewohnern haften, ist aber noch nicht höchstrichterlich entschieden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln kann eine Ehefrau zumindest nicht für Urheberrechtsverletzungen ihres Gatten zur Verantwortung gezogen werden.
In dem Fall wurde über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Rechteinhaberin schickte daraufhin eine Abmahnung, der die Frau allerdings widersprach. Sie habe das Spiel schließlich nicht selbst angeboten. Der Anschluss sei hauptsächlich von ihrem - zwischenzeitlich verstorbenen - Ehemann genutzt worden. Vor dem Landgericht Köln hatte sie mit diesem Argument allerdings keinen Erfolg. Sie wurde zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten verurteilt.
Im Zweifel sind Beweise nötig
In der Berufung hat das Oberlandesgericht dieses Urteil nun aufgehoben. Dafür befassten sich die Richter zunächst mit der Frage der Beweislast: Hier führte der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fort. Demnach darf zwar vermutet werden, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen ist. Legt Verdächtige jedoch - wie hier - die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, dann muss der Rechteinhaber den Beweis für die Täterschaft führen. Im vorliegenden Fall konnten die Richter davon ausgehen, dass das Computerspiel vom Ehemann zum Download angeboten worden war.
Somit kam es auf die zweite grundsätzliche Frage an: Haftet der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden? Nach Auffassung der Oberlandesrichter löst die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung aus. Diese komme nur dann in Betracht, wenn der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt - was hier nicht der Fall war – oder wenn eine Aufsichtspflicht besteht. Die wäre etwa dann gegeben, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre minderjährigen Kinder mitnutzen lassen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern, stellten die Richter klar.
Das letzte Wort ist in diesem Fall aber noch nicht gesprochen, die Rechteinhaberin kann in Revision gehen. Dann muss der Bundesgerichtshof endgültige Klarheit schaffen.
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Quelle: ntv.de, ino