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Internetfähige PCs GEZ darf Gebühr kassieren

Nutzung oder Nichtnutzung von Programminhalten spielt bei der beim Aufstellen eines Internet-PCs keine Rolle. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht stellten die Richter nicht fest.

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(Foto: picture alliance / dpa)

Zwei Anwälte und ein Student haben vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine Niederlage hinnehmen müssen. Sie hatten gegen die Erhebung der Rundfunkgebühr bei PCs geklagt, die mit dem Internet verbunden und im Büro beziehungsweise in der Studentenwohnung aufgestellt sind. Weder in den Büros noch in der Studentenwohnung war bislang ein Fernseher oder Radio angemeldet (BVerwG 6 C 12.09; BVerwG 6 C 17.09; BVerwG 6 C 21.09).

Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt.

Der 6. Senat hat die Revisionen der drei Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen: Bei internetfähigen PC handelt es sich um Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.

Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt sie nicht in rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Zwar greift die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC in die Grundrechte der Kläger aus Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ein, indem sie die Rundfunkgebührenpflicht an die - jedenfalls auch - beruflichen und informatorischen Zwecken dienende Nutzung oder auch nur den Besitz der Rechner knüpft. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt durch die - ebenfalls verfassungsrechtlich begründete - Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Der Eingriff ist auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsbefugnis des Gebührengesetzgebers gedeckt.

Quelle: ntv.de, akl

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