Keine Ziele definiert Gehaltsbonus gibt's trotzdem
21.08.2008, 07:36 UhrEin Viertel aller Arbeitnehmer erhält neben dem Grundgehalt auch erfolgsabhängige Boni. Die Leistungsziele für diese Bonuszahlungen müssen aber rechtzeitig festgelegt werden - ansonsten steht dem Mitarbeiter unter Umständen Schadensersatz zu. Das legte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Grundsatzurteil fest (Az.: 10 AZR 97/07).
Dem Abteilungsleiter eines Softwareunternehmens war zu Ende März gekündigt worden, weil seine Abteilung aufgelöst wurde. Sein Gehalt hatte auch einen Bonusanteil. Dieser sollte gezahlt werden, wenn der Angestellte die zuvor festgelegten Ziele für das jeweilige Kalenderjahr erreicht - bei 100-prozentiger Erfüllung immerhin eine Summe von 50.000 Euro. Für das Quartal bis Ende März hatten die beiden Parteien keine Zielvereinbarung mehr getroffen. Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung eines anteiligen Bonus.
Die Richter entschieden, dass der Arbeitnehmer in einem solchen Fall Anspruch auf Schadensersatz haben kann. Das gilt grundsätzlich dann, wenn der Arbeitgeber die Verantwortung dafür trägt, dass keine gemeinsame Zielvereinbarung getroffen wurde. Wenn nicht im Arbeitsvertrag anders vereinbart, gehe die Initiative für die Festlegung dieser Ziele vom Arbeitgeber aus. Bei der Ermittlung des zu ersetzenden Schadens sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die vereinbarten Ziele erreicht hätte.
Quelle: ntv.de