Brutto gleich Netto Gehaltserhöhung ohne Abzüge
13.03.2010, 08:00 UhrEine Gehaltserhöhung kann nach der ersten Freude ganz schön frustrierend sein. Vom vereinbarten Bruttobetrag kommt Netto oft nicht mal die Hälfte an. Das muss nicht sein, denn es gibt auch steuerfreie Gehaltsextras.

Fast wie Schwarzgeld: Gehaltsextras sind oft steuer- und sozialabgabenfrei.
(Foto: Siegfried Fries, pixelio.de)
Mehr Lohn. Das wünschen sich die meisten. Wenn die Lohnerhöhung dann da ist, gibt es oft ernüchternde Blicke. Von den satten 500 Euro, die der Chef draufgelegt hat, bleiben gerade mal 250 Euro Netto übrig. Dabei können Gehaltserhöhungen für beide Seiten Vorteile bringen - jedenfalls dann, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf unkonventionellere Lösungen einlassen.
Spendiert der Arbeitgeber dagegen zum Beispiel die Betreuungskosten der Kinder des Arbeitnehmers, haben beide etwas davon: Sie sparen Steuern. Alles, was die Geschäftsführung überwiegend im Interesse des Betriebs ausgibt, gilt als Betriebsausgabe. Diese schmälern den Gewinn des Arbeitgebers, bringen also Steuervorteile. Den Kinderbetreuungszuschuss muss der Arbeitnehmer ebenfalls nicht versteuern. Außerdem sind diese Lohnbestandteile sozialabgabenfrei. Die Bruttozahlung kommt quasi 1:1 beim Arbeitnehmer an.
Ähnlich verhält es sich mit der betrieblichen Altersvorsorge. Arbeitnehmer haben seit acht Jahren das Recht auf eine Betriebsrente per Gehaltsumwandlung. Der Arbeitgeber zahlt einen Teil des Gehalts in einen Altersvorsorgevertrag ein. Dies kann im Rahmen einer Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direktzusage oder Direktversicherung geschehen. Der Betrieb hat bei der Wahl die Entscheidungshoheit. Bietet der Arbeitgeber dies nicht einheitlich an, ist eine Direktversicherung ohne viel Aufwand umsetzbar. Allerdings gibt es bei Direktversicherungen, Pensionskassen und -fonds Beitragsgrenzen. Bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung können pro Jahr steuerfrei eingezahlt werden. Das sind immerhin über 2100 Euro in Ostdeutschland und über 2500 Euro in Westdeutschland.
Freigrenze ist nicht Freibetrag
Bei der Wahl der steuerfreien Gehaltsextras kann der Arbeitgeber aus einem reichhaltigen Angebot schöpfen. Allerdings ist die Höhe der Sachbezüge auf 44 Euro pro Monat begrenzt. Nur wenn dieser Betrag nicht überschritten wird, bleibt die Zuwendung steuer- und sozialabgabenfrei. Dabei ist zu beachten, dass es sich um eine Freigrenze handelt und nicht um einen Freibetrag. Wird die Grenze nur einen Cent überschritten, muss der ganze Sachbezug besteuert werden.

Die Monatskarte kann steuer- und abgabenfrei vom Chef bis zu 44 Euro bezuschusst werden.
Darauf ist vor allem zu achten, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern den Arbeitsweg finanzieren. Das ist in Form einer Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr möglich. Allerdings muss dafür ein Rahmenvertrag mit den örtlichen Verkehrsbetrieben geschlossen und die Fahrkarten der Mitarbeiter müssen direkt vom Betriebskonto bezahlt werden. Kostet ein Ticket mehr als 44 Euro, muss der Rest vom Arbeitnehmer kommen.
Weniger bekannt ist, dass Arbeitgeber auch Fitnesstraining oder Massagen spendieren und dabei Steuern sparen können. Denn auch diese Zuwendungen fallen in den Bereich der Sachbezüge.
Geldwerter Vorteil bei privater Firmenwagennutzung
Für den Firmenwagen, den man privat benutzt, gibt es dagegen Einschränkungen - ganz steuerfrei kriegt man ihn leider nicht. Hier muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil versteuern und auch Sozialabgaben abführen. Am einfachsten geht das über die Ein-Prozent-Pauschale, komplizierter ist ein Fahrtenbuch, wodurch aber der exakte Vorteil genau berechnet werden kann.

Die private Nutzung des Firmenwagens muss hingegen versteuert werden.
Bei Unternehmen, die Produkte verkaufen, können dem Mitarbeiter steuerfreie Rabatte bis zu 1224 Euro pro Jahr eingeräumt werden. Bei als Aktiengesellschaft organisierten Unternehmen sind auch Belegschaftsaktien beliebt. Die Hälfte des Beteiligungswertes – höchstens aber 135 Euro pro Jahr – ist steuerfrei. Selbst die Kosten für den Steuerberater kann der Arbeitgeber übernehmen.
Steht ein betriebsbedingter Umzug an, darf der Arbeitgeber 561 Euro bei Ledigen und 1122 Euro bei Verheirateten zahlen. Leidet das Kind unter dem Umzug und kommt in der Schule nicht richtig mit, sind sogar 1409 Euro Zuschuss für den Nachhilfeunterreicht drin.
Gerät ein Arbeitnehmer in finanzielle Schwierigkeiten, darf der Arbeitgeber mit einem zinsgünstigen oder zinsfreien Darlehen bis maximal 2600 Euro aushelfen. Außerdem darf er seinen Mitarbeitern Computer, Laptop und Handy leihweise zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen. Wird das private Telefon hingegen beruflich genutzt, kann sich der Mitarbeiter bis zu 20 Euro pro Monat steuerfrei ersetzen lassen.
Quelle: ntv.de