Abfindung bei Kündigung Geld statt Arbeit
07.09.2007, 08:33 UhrVon Natascha Gillenberg
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht zwar nicht. Dennoch zahlen viele Arbeitgeber eine solche Entschädigung für die Entlassung eines Arbeitnehmers - vorausgesetzt, es handelt sich um eine betriebsbedingte Kündigung. Bei einer rechtmäßigen Kündigung hingegen gibt es kein Geld vom Arbeitgeber.
Gekündigte Arbeitnehmer erstreiten ihre Abfindung oft vor dem Arbeitsgericht. Wenn das Gericht feststellt, dass die Kündigung nicht rechtens war, Arbeitnehmer und Arbeitgeber aber auf die weitere Zusammenarbeit verzichten wollen, dann machen sie eine Abfindung aus. Damit verhindern sie, dass der Arbeitnehmer wieder in seinen alten Betrieb zurückkehren muss.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitgeber bereits von sich aus mit dem Aussprechen der Kündigung eine Abfindung anbietet. Der Arbeitgeber verzichtet seinerseits auf eine Kündigungsschutzklage und erhebt in den folgenden drei Wochen auch keinen Einspruch gegen sie.
Der Vorteil für den Arbeitgeber besteht darin, dass für ihn die Höhe dieser Zahlung leichter zu kalkulieren ist als die Kosten einer Klage gegen ihn. Diese ist oft mit jahrelangen Prozessen verbunden. Falls er vor Gericht unterliegt, muss er schließlich für diesen gesamten Zeitraum dem Arbeitnehmer ein Gehalt nachzahlen.
Sperrung beim Arbeitslosengeld
Nicht jeder findet im Anschluss an seine Kündigung schnell einen neuen Job. Um von Anfang an Arbeitslosengeld beziehen zu können, sollte man daher unbedingt darauf achten, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird.
Um die betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, schließen Arbeitnehmer mit den Arbeitgebern oft einen Aufhebungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Wenn der Arbeitnehmer aber nicht bereits eine neue Stelle sicher hat, ist dem aus seiner Sicht aber eher abzuraten. Denn die Arbeitsagenturen bewerten einen Aufhebungsvertrag als eine einvernehmliche Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - und sperren deshalb erst einmal für zwölf Wochen das Arbeitslosengeld.
Stattdessen ist es besser, gemeinsam einen Abwicklungsvertrag zu erstellen. Anders als bei einem Aufhebungsvertrag geht hier nämlich eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers voraus. Eine Einvernehmlichkeit ist also nicht anzunehmen. Im Abwicklungsvertrag kann dann die Höhe Abfindung geregelt werden.
Höhe der Abfindung
Die Abfindung besteht aus einer Einmalzahlung. Die Höhe der so genannten "Regelabfindung" beträgt durchschnittlich einen halben Monatsverdienst für jedes geleistete Arbeitsjahr. Sechs Monate werden dabei auf ein Jahr aufgerundet. Insgesamt kann die Abfindung zwölf Monatsgehältern entsprechen. Sie richtet sich aber nach dem Alter des gekündigten Arbeitnehmers und der Dauer seiner Dienstzeit im entsprechenden Unternehmen ab. Wer mindestens 50 Jahre alt ist und rund 15 Jahre bei seinem Arbeitgeber angestellt war, kann über eine Abfindung von bis zu 15 Monatsgehältern verhandeln; wer 55 Jahren alt ist und auf eine Dienstzeit von 20 Jahren zurückblickt, sogar von bis zu 18 Monatsgehältern.
Einkommenssteuer auf Abfindung
Seit Anfang 2006 ist die Steuerfreiheit für Abfindungen abgeschafft, die vormaligen Freibeträge gelten nun nicht mehr. Stattdessen ist die Abfingen im vollen Umfang steuerpflichtig, wobei für sie aber ein ermäßigter Einkommenssteuersatz gilt. Für Altfälle gibt es noch Übergangsregelungen.
Beiträge zur Sozialversicherung sind nicht zu entrichten, da die Abfindung keinen Arbeitslohn darstellt, sondern gerade die Entschädigung für den Verlust der Arbeitsstelle. Dies sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihrem Vertrag ausdrücklich festhalten. Wird die Abfindung hier hingegen als Anerkennung der geleisteten Arbeit bezeichnet, kann sie als Gehalt angesehen und entsprechend mit Sozialabgaben belegt werden.
Quelle: ntv.de