Tierhaltung in Mietwohnungen Generelles Verbot nicht zulässig
14.11.2007, 11:36 UhrDer Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen erleichtert. Die Karlsruher Richter erklärten eine Vertragsklausel für unwirksam, die "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen" von der Zustimmung des Vermieters abhängig machte (Az. VIII ZR 340/06).
Eine solche Bestimmung benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihrem Wortlaut nach auch die Haltung unproblematischer Kleintiere untersage. Im konkreten Fall wollte der Mieter zwei Katzen in die Wohnung aufnehmen. Der Vermieter hatte ihm dies untersagt.
Da es im Streitfall an der Feststellung der erforderlichen Tatsachen und der gebotenen umfassenden Interessenabwägung fehlte, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Eine generelle Regel, die die Haltung von Haustieren erlaubt, lässt sich aus der Entscheidung der Richter nicht ableiten. Vielmehr müsse immer im Einzelfall entschieden werden, "weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet".
Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes (DMB) hat der BGH die Frage offen gelassen, ob auch Katzen zu den unproblematischen Kleintieren zählen. Nach der bisherigen Rechtsprechung sind Kleintiere solche, die im Käfig oder Aquarium gehalten werden, erläuterte DMB-Sprecher Ulrich Ropertz. Einige Gerichte zählten auch Zwerghunde dazu. Dagegen sind Vertragsklauseln, die eine Hundehaltung in der Mietwohnung verbieten, aus Sicht des Mieterbundes nach wie vor wirksam.
Quelle: ntv.de