Ratgeber

"Jawohl, mein Führer" Gericht kippt Kündigung

Ein Mann spricht mit der Sekretärin seines Chefs und sagt als Bestätigung einer Anweisung "Jawohl, mein Führer". Er erhält eine Kündigung und klagt dagegen. Das Gericht gibt dem Mann nun recht.

Auch im vorliegenden Fall greift der Kündigungsschutz.

Auch im vorliegenden Fall greift der Kündigungsschutz.

(Foto: picture alliance / dpa)

Anreden des nationalsozialistischen Sprachgebrauchs rechtfertigen keine Kündigung ohne Abmahnung. Das urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz. Nach Auffassung des Gerichts liegt darin zwar ein deutliches Fehlverhalten des Mitarbeiters. Eine verhaltensbedingte Kündigung komme jedoch erst bei Wiederholung der Formulierung infrage.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte in einem Gespräch mit der Sekretärin eines Vorgesetzen Anweisungen mit dem Satz "Jawohl, mein Führer" beantwortet. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung - handelte damit aber nach Meinung des Gerichts voreilig.

Die Richter betonten zwar, solche Äußerungen seien auch als polemisch gemeinte Aussage nicht hinzunehmen. Gleichwohl werteten sie die sofortige Kündigung als unverhältnismäßig.

Quelle: ntv.de, dpa

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