Ratgeber

Schadenersatz bei Verzögerung Gericht stärkt Bauherren

Wenn sich Bauarbeiten verzögern, kann ein Bauherr auch dann Schadenersatz verlangen, wenn kein bestimmter Fertigstellungstermin vereinbart wurde. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. So dürfe ein Bauherr davon ausgehen, dass bei einem im Frühjahr begonnenen Bau eines Einfamilienhauses die Arbeiten bis zur Dacheindeckung zu Winterbeginn fertiggestellt seien (Urteil vom 18. 10. 2007 - 5 U 521/07).

Das Gericht gab mit seinem Urteil einer Schadenersatzklage statt. Der Kläger hatte den Bau eines Einfamilienhauses in Auftrag gegeben. Als sich schon nach Errichtung des Kellers erhebliche Baumängel zeigten, forderte er den Bauunternehmer zur sofortigen Mängelbeseitigung auf. Der zögerte aber dies und den Weiterbau hinaus, so dass der Kläger schließlich vom Vertrag zurücktrat. Den Schadenersatzansprüchen des Klägers wegen der Verzögerung hielt der Bauunternehmer entgegen, vertraglich sei kein fester Fertigstellungstermin vereinbart worden.

Das OLG ließ diesen Einwand nicht gelten. Der Bauherr habe davon ausgehen können, dass die Arbeiten so zügig vorangingen, dass der Bau vor den im Winter verstärkt auftretenden schädlichen Witterungseinflüssen geschützt würde. Der Bauunternehmer müsse dem Kläger daher alle aus der Bauverzögerung entstandenen Schäden ersetzen. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vor (Az.: VII ZR 201/07).

Quelle: ntv.de

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen