Ratgeber

Grundsatzurteil zur Entfernungspauschale Günstigste Strecke kann auch Maut kosten

Der kurze Weg zur Arbeit ist nur elf Kilometer lang, führt aber durch einen gebührenpflichtigen Tunnel. Deshalb wählt ein Mann lieber eine doppelt so lange Strecke und will für diese auch die Pendlerpauschale abrechnen. Geht das?

Für die Pendlerpauschale ist es unerheblich, ob der Arbeitsweg gebührenpflichtig ist oder nicht.

Für die Pendlerpauschale ist es unerheblich, ob der Arbeitsweg gebührenpflichtig ist oder nicht.

(Foto: picture-alliance/ ZB)

Für jeden Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz können Arbeitnehmer in der Steuererklärung eine Entfernungspauschale von 30 Cent ansetzen. Entscheidend ist dabei aber nicht unbedingt der tatsächlich gefahrene Weg, sondern in der Regel die kürzeste oder aber die verkehrsgünstigste Verbindung. Das gilt auch, wenn auf der kurzen Strecke Straßennutzungsgebühren anfallen, hat der Bundesfinanzhof entschieden (VI R 49/13).

Der Kläger hatte in seiner Steuererklärung einen Arbeitsweg von 22 Kilometern angegeben und rund 1450 Euro Pendlerpauschale als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt wollte aber nur rund 720 Euro anerkennen. Der direkte Weg zur Arbeit mit dem Auto war nämlich nur elf Kilometer weit. Allerdings führte diese Strecke durch einen mautpflichtigen Tunnel. Um Kosten zu sparen, hatte der Mann die längere Verbindung durch die Innenstadt gewählt.

Verkehrsgünstig muss nicht kostengünstig sein

Sein Einspruch gegen den Steuerbescheid blieb erfolglos und auch vorm Finanzgericht scheiterte der Kläger. Bei der Berechnung der Entfernungspauschale spielten die Mautgebühren keine Rolle, entscheidend sei allein, dass es sich um die verkehrsgünstigste Verbindung handele, stellte das Gericht klar. Dabei sei "verkehrsgünstig" nicht mit "kostengünstig" gleichzusetzen. Zudem sei dahingestellt, ob der Umweg am Ende tatsächlich die preiswertere Alternative gewesen sei. Für den Weg durch den Tunnel hätte der Arbeitnehmer nur 14 Minuten gebraucht, durch die Stadt war er rund 29 Minuten unterwegs.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Grundsatzurteil jetzt die Vorinstanz bestätigt. Zwar müssten Arbeitnehmer nicht grundsätzlich die kürzeste Verbindung wählen, wenn es verkehrsgünstigere Wege gäbe. Maßgeblich seien aber nur Vorteile beim Verkehrsverlauf, etwa bei der Streckenführung oder bei Ampelschaltungen. Finanzielle Aspekte seien dagegen unerheblich, deshalb spielten auch Straßennutzungsgebühren keine Rolle.

Hinzu kommt ein weiterer  Punkt: Die Entfernungspauschale soll unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten gelten. Das hat der Bundesfinanzhof bereits in einem anderen Urteil klargestellt. Demnach kann man die Pauschale auch dann in Anspruch nehmen, wenn man die Fahrt tatsächlich gar nicht selbst bezahlt hat. Umgekehrt bedeute das aber auch, dass man die Höhe der Entfernungspauschale nicht durch die Wahl gebührenfreier Verbindungen beeinflussen könne, betonten die Richter.  

Quelle: ntv.de, ino

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