Ratgeber

Gesundheitsgefahr am Arbeitsplatz Häusliches Arbeitszimmer absetzbar

Ein Mann richtet sich zu Hause ein Arbeitszimmer ein, weil der Raum, den der Arbeitgeber bereithält, eine gesundheitliche Zumutung ist. Problem: Das Finanzamt will das häusliche Arbeitszimmer nicht anerkennen. Jetzt entscheidet der Bundesfinanzhof.

Ein "anderer Arbeitsplatz" ist laut Bundesfinanzhof erst dann vorhanden und zu gebrauchen, wenn dem Mitarbeiter ein Ort zugewiesen wurde - und dort keine Gesundheitsgefahr besteht.

Ein "anderer Arbeitsplatz" ist laut Bundesfinanzhof erst dann vorhanden und zu gebrauchen, wenn dem Mitarbeiter ein Ort zugewiesen wurde - und dort keine Gesundheitsgefahr besteht.

(Foto: dpa)

Arbeitnehmer können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, wenn ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Streit gibt es bisweilen bei der Frage, wann man überhaupt von einem "anderen Arbeitsplatz" sprechen kann. Der Bundesfinanzhof schafft nun Klarheit: Ein "anderer Arbeitsplatz" ist nach dem Urteil nur dann vorhanden, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter tatsächlich einen Ort zugewiesen hat. Und auch nur dann, wenn dieser Raum ohne Gesundheitsgefahr genutzt werden kann. (Az.: VI R 11/12).

Im konkreten Fall wollte ein Pfarrer die Kosten für ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung im Obergeschoss des Pfarrhauses von der Steuer absetzen. Das Finanzamt lehnte das ab. Schließlich könne er einen Raum im Erdgeschoss des Hauses nutzen, der für den Pfarrer vorgesehen sei. Doch den hielt der Mann als Arbeitszimmer für unzumutbar. Es gebe Baumängel und Sanierungsbedarf, für Büroarbeiten sei der Raum nicht geeignet.

Das Finanzgericht hatte die Klage zunächst zurückgewiesen. Der Pfarrer hätte einen anderen Raum im Erdgeschoss als Amtszimmer einrichten können, so die Begründung. Doch so einfach sah der Bundesfinanzhof die Lage nicht und hob die Entscheidung auf. Der Pfarrer habe sich an das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu halten. Ein "anderer Arbeitsplatz" stehe nur dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber diesen tatsächlich zugewiesen habe. Der Pfarrer hatte angegeben, die anderen Räume im Erdgeschoss würden anderweitig genutzt und stünden ihm nicht zur Verfügung.

Jetzt geht der Fall zurück ans Finanzgericht. Das muss im zweiten Durchgang prüfen, ob das zugewiesene Amtszimmer tatsächlich solche Baumängel hat, dass es nicht als Arbeitszimmer nutzbar ist.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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