Verkehrsverstoß durch Beifahrer Halter muss Fahrtenbuch führen
27.07.2015, 13:27 UhrAndere Verkehrsteilnehmer aus dem Fenster heraus mit Flüssigkeit zu bespritzen, ist nicht nur unhöflich, sondern auch als Nötigung strafbar. Wenn der rüpelhafte Beifahrer nicht ermittelt werden kann, droht eine Fahrtenbuchauflage.
Die Polizei will ein Verkehrsdelikt aufklären, doch der Halter stellt sich dumm. Er kann eben nicht sagen, wer zum fraglichen Zeitpunkt am Steuer saß. Das funktioniert oft, ist für den Halter aber auch nicht ganz risikolos. Womöglich muss er künftig nämlich ein Fahrtenbuch führen. Diese Auflage kann auch dann angeordnet werden, wenn das Delikt nicht vom Fahrer begangen wurde, sondern vom Beifahrer. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden. (Az.: 3 K 757/14.MZ)
Im verhandelten Fall ging es um Nötigung im Straßenverkehr. Ein Transporter hatte einen Motorroller überholt, dabei schüttete jemand aus dem Beifahrerfenster heraus eine klare Flüssigkeit auf den Rollerfahrer. Der Halter des Wagens war schnell ermittelt, es handelte sich um einen Gewerbebetrieb. Doch bei der Frage nach dem Fahrer konnte oder wollte der Geschäftsführer nicht weiterhelfen. Er wisse nicht, wer in dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Er legte der Polizei eine Liste mit den Anschriften seiner 15 Mitarbeiter vor und sah seine Aufklärungspflicht damit erfüllt. Die Polizei konnte den Täter wegen der dürftigen Informationslage nicht feststellen und stellte das Verfahren schließlich ein.
Wenig später kam die Quittung für das unkooperative Verhalten: Zwölf Monate lang sollten die Nutzer des Firmenfahrzeugs ein Fahrtenbuch führen. Die Firma klagte: Die Auflage sei unzulässig. Schließlich habe nicht der Fahrer gegen die Verkehrsregeln verstoßen, sondern der Beifahrer. Das rechtfertige kein Fahrtenbuch.
Dieses Argument ließ das Verwaltungsgericht allerdings nicht gelten. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes solle mit einer Fahrtenbuchauflage sichergestellt werden, dass künftige Verstöße im Straßenverkehr ohne Schwierigkeiten geahndet werden könnten. Deshalb sei es unerheblich, ob der Fahrzeugführer der Missetäter gewesen sei oder andere Insassen des Fahrzeugs. Ob das Urteil Bestand hat, ist noch unklar. Das Gericht hat die Revision zugelassen.
Quelle: ntv.de, ino