Ratgeber

Geld für Riesenwohnung? Hartz-IV-Empfänger muss ausziehen

140 Quadratmeter Wohnfläche muss man sich erstmal leisten können. Für Hartz-IV-Empfänger ist das schwierig. Der BGH musste nun klären, ob einem Mieter gekündigt werden kann, wenn das Amt die Unterkunftskosten nicht rechtzeitig bewilligt.

Das Jobcenter war nicht bereit, weiterhin die Miete für die große Wohnung zu bezahlen.

Das Jobcenter war nicht bereit, weiterhin die Miete für die große Wohnung zu bezahlen.

(Foto: imago stock&people)

Der Bundesgerichtshof hat einen Hartz-IV-Empfänger aus Nordrhein-Westfalen in die Schranken gewiesen, der sich gegen den Rauswurf aus seiner 140 Quadratmeter großen Wohnung wehrte. Das höchste deutsche Gericht für Zivilsachen bestätigte am Mittwoch in Karlsruhe die Wohnungskündigung wegen ausstehender Mieten.

Der Mann lebte seit 2010 in der Wohnung in Hilden, für die er insgesamt 1330 Euro bezahlte. Ein knappes Jahr später bekam er Hartz-IV-Leistungen. Zunächst gab es keine Probleme, doch seit Anfang 2013 leitete er die Zahlungen des Jobcenters für die Wohnung nicht mehr an den Vermieter weiter. Er bekam die Kündigung. Das Jobcenter erklärte sich daraufhin bereit, die angelaufenen Mietschulden bis zum Zeitpunkt der Kündigung zu zahlen, aber nicht darüber hinaus.

Inzwischen war das Sozialamt der Stadt für den Mieter verantwortlich, der immer noch nicht ausgezogen war, sondern den Rechtsweg eingeschlagen hatte. Nach einem Gerichtsbeschluss musste das Amt die Kosten übernehmen, die nach der Kündigung angelaufen waren. Zugleich bestätigte das Amtsgericht aber die Räumungsklage gegen den Mieter. Zu Recht, bestätigte auch die nächste Instanz. Der Mieter sei nicht wegen externer Faktoren wie einer plötzlichen Krankheit oder eines Bankenfehlers in den Rückstand geraten, sondern schlicht, weil er sich die Wohnung nicht habe leisten können.

Das sah auch der BGH so. "Geld hat man zu haben", sagte Richterin Karin Milger mit Blick auf die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung von Mietern. Dies stehe zwar nicht im Gesetz, sei aber ein allgemeiner Satz im Mietrecht. Wirtschaftliche Schwierigkeiten – auch unverschuldete – befreiten einen nicht von der Vermögenshaftung.

Der Anwalt des Mieters, Michael Schultz, machte geltend, dass dieser durchaus die Mittel für die Zahlung der Miete gehabt habe - "er kommt nur gerade nicht daran heran". Das Gericht befand aber, es sei kein Kündigungshindernis, dass der Beklagte für die Miete auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte.

Der Vermieter-Anwalt, Ekkehart Reinelt, kritisierte die Tendenz einer Schieflage im Mietrecht: "Man meint auf allen Ebenen dem armen Mieter helfen zu müssen." Für Hilfe seien Polizisten und Hebammen da, die Justiz aber müsse für einen sinnvollen Interessensausgleich sorgen.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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