Eigentum in Griechenland Hartz IV trotz Olivenhainbesitz?
19.02.2014, 14:35 UhrSelbstgenutztes Wohneigentum bis zu einer Größe von 130 Quadratmeter steht einer Bewilligung von Hartz-IV-Leistungen nicht im Wege. Doch wie verhält es sich beim Immobilienbesitz im Ausland? Darüber muss das Sozialgericht Detmold entscheiden.

Leistungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, ihr Vermögen zu verwerten.
(Foto: picture alliance / dpa)
Jobcenter sind nicht verpflichtet, Leistungen als Zuschuss zu erbringen, wenn Eigentum in Form einer Wohnung und eines Olivenhain s in Griechenland vorhanden ist. Dies hat das Sozialgericht Detmold entschieden (Az.: S 9 AS 2274/13ER).
In dem verhandelten Fall beantragte ein Mann mit Grundbesitz in Griechenland Leistungen aus dem Arbeitslosengeld II. Dies lehnte das Jobcenter ab. Der Mann wehrte sich dagegen mit einer Klage.
Ohne Erfolg: Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass das Jobcenter Leistungen zu Recht nur in Form eines Darlehens bewilligt und die Auszahlung von einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs abhängig gemacht hat.
Nach Auffassung des Sozialgerichtes ist nur der hilfebedürftig, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Dem Kläger stehe jedoch zu berücksichtigendes Eigentum in Griechenland in Form einer Wohnung und eines Olivenhains zur Verfügung. Demnach habe der Antragsteller nicht glaubhaft machen können, dass der Verkauf des Grundvermögens in Griechenland offensichtlich unwirtschaftlich sei und für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.
Die bloße Behauptung, dass die Immobilien in Griechenland aufgrund der dort herrschenden Krise gar nicht oder nur weit unter Wert veräußert werden könnten, reiche nicht aus, zumal keinerlei Verwertungsbemühungen vorgenommen würden. Leistungsempfänger seien grundsätzlich verpflichtet, ihr Vermögen zu verwerten und dieses vorrangig für ihren Lebensunterhalt einzusetzen. Dabei müssten grundsätzlich auch Wertverluste hingenommen werden. Ob diese Wertverluste die Grenze zur Unwirtschaftlichkeit erreichten, müsse der Antragsteller auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mindestens durch entsprechende erfolglose Verwertungsbemühungen glaubhaft machen, urteilte das Gericht.
Quelle: ntv.de, awi