Ratgeber

Hausverbot für Dreibeiner? Hund verbreitet Angst und Schrecken

Eigentlich ist es einer Frau erlaubt, ihren Hund mit ins Büro zu nehmen. Doch nach Jahren ändert das dreibeinige Tier sein Verhalten. Von nun an muss sich die Belegschaft fürchten. Der Arbeitgeber erteilt dem Unruhestifter daraufhin Hausverbot. Doch Frauchen wehrt sich vor Gericht.

Kann kein Wässerchen trüben, oder doch? Hündin Kaja und Frauchen Claudia van de Wauw vor Gericht.

Kann kein Wässerchen trüben, oder doch? Hündin Kaja und Frauchen Claudia van de Wauw vor Gericht.

(Foto: picture alliance / dpa)

Werden Mitarbeiter und Arbeitsabläufe durch die Anwesenheit eines Hundes am Arbeitsplatz ges tört, kann dem Tier Hausverbot vom Arbeitgeber erteilt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf entschieden (Az.: 9 Sa 1207/13).

In dem verhandelten Fall stritt eine Angestellte einer Werbeagentur mit ihrem Arbeitgeber darüber, ob sie ihren Hund nach wie vor mit zur Arbeit nehmen darf. Nachdem die Frau das dreibeinige Tier, das sie von der Tierhilfe aus Russland hatte, über drei Jahre mit ins Büro nehmen durfte, war ihr dies von ihrem Arbeitgeber untersagt worden.

Der Grund: Die Hündin sei zutiefst traumatisiert und zeige ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten. So habe sie Kollegen angeknurrt, welche sich deshalb nicht mehr in ihre Büros trauten. Darüber hinaus gehe von der Hündin eine Geruchsbelästigung aus. Die Arbeitnehmerin berief sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, da auch andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen durften und das Tier keine Bedrohung für andere darstellte, und erhob Klage.

Ohne Erfolg: Das LArbG hat die Klage wie schon zuvor das Arbeitsgericht abgewiesen. Es steht dem Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zu, die Bedingungen, unter denen die Arbeit zu leisten ist, festzulegen. Hierzu gehört auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit ins Büro gebracht werden darf.

Die zunächst erteilte Erlaubnis hierfür hat der Arbeitgeber ändern dürfen, weil es dafür sachliche Gründe gegeben hat. Aufgrund der Beweisaufnahme steht für das Landesarbeitsgericht fest, dass von der Hündin der Besitzerin Störungen des Arbeitsablaufs ausgingen und andere Kollegen sich subjektiv bedroht und gestört fühlten.

Selbst dann, wenn der Arbeitgeber der Frau zunächst erlaubt habe, den Hund mit ins Büro zu bringen, hätte diese Zusage unter dem Vorbehalt gestanden, dass keine Störungen von dem Tier ausgingen. Mit der Verhaltensänderung habe es einen sachlichen Grund gegeben, das Mitbringen des Tieres zu verbieten. Somit habe der Arbeitgeber nicht gegen das Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, begründete das Gericht sein Urteil.

Quelle: ntv.de, awi

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen