Ratgeber

Ampel über Tankstelle umfahren Ist "Rotlichtvermeidung" verboten?

Ein Autofahrer biegt vor einer roten Ampel in eine Tankstelle ein, fährt an den Zapfsäulen vorbei und hinter der Ampel wieder auf die Straße. Für die Polizei ist die Sache klar: Rotlichtverstoß. Das Amtsgericht fordert Geldbuße und Führerscheinentzug. Zu Recht?

Eine rote Ampel über den Seitenstreifen oder Gehweg zu umfahren, ist natürlich verboten.

Eine rote Ampel über den Seitenstreifen oder Gehweg zu umfahren, ist natürlich verboten.

(Foto: Rainer Sturm, pixelio.de)

Wer eine rote Ampel clever umfährt, verstößt nicht unbedingt gegen Recht und Gesetz. Nimmt ein Autofahrer an einer Kreuzung etwa die "Abkürzung" über ein neben der Kreuzung liegendes Tankstellengelände, anstatt anzuhalten, dann ist das kein Rotlichtverstoß, wie das Oberlandesgericht Hamm festgestellt hat (Az. 1 RBs 98/13).

Der Autofahrer wollte an der Kreuzung nach links abbiegen. Weil die Ampel auf Rot stand, schwenkte er vor der Kreuzung nach links in die Tankstelle ein, die im Eckbereich zwischen den beiden Straßen liegt. Er überquerte das Gelände, ohne zu tanken, und verließ es an der Ausfahrt auf der anderen Seite nach links. Für dieses Ausweichmanöver verurteilte ihn das zuständige Amtsgericht zu einer Geldbuße von 200 Euro und verhängte außerdem ein einmonatiges Fahrverbot wegen "vorsätzlicher Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens".

"Rot" gilt nicht auf Privatgelände

Der Autofahrer wollte das nicht auf sich sitzen lassen und legte Rechtsbeschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft von Hamm ein. Mit Erfolg: Zwar könne das Umfahren einer Lichtzeichenanlage tatsächlich einen Rotlichtverstoß darstellen, so das OLG. Eine rote Ampel bedeutet laut Straßenverkehrsordnung nämlich "Halt vor der Kreuzung oder Einmündung" - im gesamten durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich. Wer also die Fahrbahn vor einer für ihn Rotlicht zeigenden Ampelanlage verlässt und diese über den Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur umfährt, um hinter der Ampelanlage in dem durch sie geschützten Bereich wieder auf die Fahrbahn aufzufahren, macht sich klar eines Rotlichtverstoßes schuldig.

Eine auf Rot geschaltete Ampel verbietet laut dem Hammer Richterspruch aber nicht, vor der Signalanlage abzubiegen und einen nicht durch das Lichtzeichen geschützten Bereich zu befahren - etwa einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände. Genauso wenig ist es untersagt, von einem nicht durch eine Ampel geschützten Bereich wieder in den geschützten Verkehrsraum einzufahren. "Mit einer solchen Vorgehensweise nutzt der Verkehrsteilnehmer lediglich eine Lücke, die es ihm ermöglicht, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen", begründen die Richter ihr Urteil. Das Auffahren und Verlassen eines Privatgrundstücks werde durch die "Rotlichtvermeidung" nicht zur Ordnungswidrigkeit.

Quelle: ntv.de, ino

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