"Ende der Doppelbestrafung" Käufer siegen vor Gericht
17.04.2008, 12:33 UhrVerkäufer dürfen beim Austausch fehlerhafter Produkte keine Entschädigung dafür verlangen, dass die defekte Ware vorher benutzt worden ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Anderslautende gesetzliche Regelungen in Deutschland seien mit dem höherrangigen europäischen Recht nicht vereinbar.
Den Musterprozess hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband schon im Jahr 2004 angestrengt. Im verhandelten Fall war 17 Monate nach dem Kauf eines Herdsets die Emailleschicht in dem dazugehörigen Backofen abgeplatzt. Das beklagte Versandhaus erkannte den Anspruch auf Gewährleistung an. Da eine Reparatur nicht möglich war, musste der Backofen durch einen neuen ersetzt werden. Allerdings verlangte der Händler für die Dauer der Nutzung des fehlerhaften Gerätes eine Entschädigung in Höhe von zunächst etwa 120 Euro. Nach Einwänden der Käuferin wurde die Forderung auf knapp 70 Euro reduziert.
H ändler muss Folgen tragen
Der EuGH erklärte die Forderung generell für unrechtmäßig (Rechtssache C-404/06). Der Verbraucher könne nach EU-Recht kostenlosen Ersatz verlangen, sofern seine Forderung nicht unmöglich oder unverhältnismäßig sei. Ansonsten könne er davon abgehalten werden, seine Ansprüche geltend zu machen. Wenn der Verkäufer ein "nicht vertragsgemäßes Verbrauchsgut" liefere, müsse er die Folgen tragen. Die Interessen des Verkäufers würden durch eine zweijährige Verjährungsfrist ausreichend berücksichtigt. Zudem könne er die Ersatzlieferung verweigern, wenn diese unverhältnismäßig sei. Verbraucherzentralen-Vorstand Gerd Billen begrüßte die Entscheidung: " Zum Ärger über ein defektes Gerät kam für Verbraucher eine zusätzliche finanzielle Belastung. Diese Doppelbestrafung hat mit dem heutigen Richterspruch ein Ende."
Quelle: ntv.de