Ratgeber

Empfang mit Erlaubnis Karlsruhe genehmigt Satellitenschüsseln

Das Bundesverfassungsgericht hat die Mieterrechte ethnischer Minderheiten gestärkt, die spezielle Heimatsender über Antenne empfangen wollen. Sie dürfen trotz bestehenden Kabelanschlusses eine Antenne anbringen, wenn sie ihre speziellen Sender nicht anders empfangen können.

Gerichte dürfen das Anliegen ausländischer Mitbürger nicht pauschal abweisen, sondern müssen jeden Einzelfall genau prüfen, urteilt das Bundesverfassungsgericht.

Gerichte dürfen das Anliegen ausländischer Mitbürger nicht pauschal abweisen, sondern müssen jeden Einzelfall genau prüfen, urteilt das Bundesverfassungsgericht.

(Foto: picture alliance / dpa)

Das Anbringen einer Antenne an der Wohnung von Ausländern zwecks heimatlichen Fernsehempfang ist vom Grundrecht auf Informationsfreih eit geschützt, urteilt das Bundesverfassungsgericht. Denn Ausländer und damit auch ethnische Minderheiten hätten ein besonderes Interesse an kulturellen, politischen und historischen Informationen in ihrer Sprache. (Az. 1 BvR 1314/11).

Konkret gab das Gericht türkischen Klägern aus München recht, die der turkmenischen Minderheit angehören und nicht nur türkische, sondern auch turkmenische Programme empfangen wollten. An der Gebäudefassade ihrer Mietwohnung hatten die sie - ohne die nach dem Mietvertrag erforderliche Zustimmung der Vermieterin - eine Parabolantenne angebracht. Mit dieser wollten sie ein nur über Satellit verfügbares Programm über die turkmenische Region sowie die dort lebenden Menschen empfangen, das ganztägig in türkischer und turkmenischer Sprache ausgestrahlt wird.

Ihr Vermieter hatte sie nach dem Anbringen einer Antenne verklagt und vom Amtsgericht und Landgericht recht bekommen. Die Verfassungsrichter hoben die Entscheidungen jetzt auf und wiesen den Fall an das Amtsgericht zurück. Gerichte dürften das Anliegen ausländischer Mitbürger nicht pauschal abweisen, sondern müssten jeden Einzelfall genau prüfen, erklärten sie.

Die Installation einer Parabolantenne ist vom Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit der Mieter umfasst. Dieses Grundrecht muss auch in der vorliegenden zivilgerichtlichen Streitigkeit beachtet werden. Die Informationsfreiheit findet ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die miet- und eigentumsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören, die die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern festlegen.

Die Verfassung verlangt aber, dass bei deren Auslegung die betroffenen Grundrechte berücksichtigt werden. In der Regel haben die Gerichte hierzu eine fallbezogene Abwägung vorzunehmen, bei der die Eigentümerinteressen des Vermieters an der - auch optisch -ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen zu berücksichtigen sind, urteilten die Richter.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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