Maßnahmen gegen Diebe Kein Extraschutz für Mieter
09.10.2012, 09:59 UhrWollen Mieter sich besser vor Einbrüchen schützen, müssen sie das auf eigene Kosten tun. Es besteht kein Anspruch auf entsprechende Maßnahmen durch den Vermieter. Möglich ist aber zum Beispiel eine sogenannte Modernisierungsvereinbarung.

Rechtlich gehen die Pflichten des Vermieters in der Regel über verschließbare Eingangstüren und Wohnungstüren nicht hinaus.
Mieter können nach ihrem Einzug nicht verlangen, dass der Vermieter den Einbruchschutz ihrer Wohnung verbessert. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Sie haben keinen Anspruch auf einbruchshemmende Fenster oder Türen, Sicherheitsschlösser oder einen Türspion. Investiert der Vermieter trotzdem in derartige Maßnahmen, handelt es sich um Wohnwertverbesserungen. Die Folge: Der Vermieter kann die Miete erhöhen.
Wollen Mieter von sich aus in ihre Wohnungssicherheit investieren, müssen sie bei allen baulichen Änderungen die Erlaubnis des Vermieters einholen. Dieser muss kleine Baumaßnahmen, wie den Einbau eines Türspions, bei einem nachvollziehbaren Interesse des Mieters gestatten. Wichtig ist es aber, zu klären, was am Ende der Mietzeit mit den Investitionen passieren soll.
Nach dem Gesetz ist es denkbar, dass der Vermieter dann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes fordert, so dass noch einmal Kosten durch den Rückbau auf den Mieter zukommen können.
Der Deutsche Mieterbund empfiehlt hier eine sogenannte Modernisierungsvereinbarung. Darin kann festgehalten werden, dass es dem Mieter gestattet ist, Baumaßnahmen durchzuführen, und dass diese Mieterinvestitionen beim Auszug nicht beseitigt werden müssen. Geregelt werden kann beispielsweise auch, dass der Vermieter für den Verbleib dieser Sicherheitsmaßnahmen eine Entschädigung zahlt.
Rechtlich gehen die Pflichten des Vermieters in der Regel über verschließbare Eingangstüren und Wohnungstüren nicht hinaus. Zwar sollen "Gesundheit und Eigentum des Mieters möglichst geschützt werden", so der Berliner Mieterverein. Es gilt jedoch der sicherungstechnische Zustand als anerkannt, der bei Besichtigung und Vertragsschluss vorhanden war. Eine Nachbesserung kann nicht verlangt werden, es sei denn, die vorhandenen Einrichtungen erweisen sich nach dem Einzug als mangelhaft.
Quelle: ntv.de, awi/dpa