Ratgeber

Ayurveda-Praktikum mit Hartz IV Kein Fortbildung unter Palmen

Bei Weitem nicht alle Hartz-IV-Empfänger sind arbeitslos. Viele beziehen nur deshalb "aufstockende Leistungen", weil ihr Einkommen nicht zum Leben reicht. Dazu gehören auch Selbständige, die ihre Betriebsausgaben für eine Fortbildung steuerlich geltend machen können - eine Reise nach Sri Lanka gehört allerdings nicht dazu.

Leistungsberechtigte müssen sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern.

Leistungsberechtigte müssen sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern.

(Foto: dpa)

Eine selbständige Ayurveda- und Yogalehrerin, die ergänzend Hartz IV bezieht, muss so wirtschafte n, dass sie ihren Lebensunterhalt möglichst allein decken kann. Sie hat ihre Betriebsausgaben auf das Notwendige zu beschränken. Ein siebenwöchiges Praktikum in einem Ayurveda-Ressort in Sri Lanka fällt nicht darunter, selbst wenn es der Fortbildung dient. Das Jobcenter muss die Reisekosten bei der Einkommensermittlung nicht gewinnmindernd berücksichtigen, wie das Sozialgericht Berlin mitteilt (Az.: S 157 AS 16471/12).

In dem verhandelten Fall arbeitete die spätere Klägerin aus Berlin-Neukölln selbständig als Yogalehrerin und "Ayurveda-Coach". Für den Zeitraum April bis September 2008 bewilligte ihr das beklagte Jobcenter Berlin-Neukölln Leistungen zunächst nur vorläufig, weil noch unklar war, wie viel sie mit ihrer Tätigkeit letztendlich verdienen würde.

Im März 2009 legte die Klägerin eine Übersicht über ihre tatsächlichen Einkünfte und Ausgaben im Bewilligungszeitraum vor. Das Jobcenter berechnete den Anspruch daraufhin neu, wobei er die Ausgabenposition für eine Flugreise nach Sri Lanka im Februar 2008 (854 Euro) nicht anerkannte. Insgesamt kam er auf einen monatlichen Betriebsgewinn von 276 Euro und forderte die Erstattung von 627 Euro zu viel gezahlten Hartz-IV-Leistungen.

Mit ihrer Klage machte die Frau geltend, dass die Reisekosten eine notwendige Betriebsausgabe gewesen seien, die ihren Gewinn gemindert habe. Sie sei nach Sri Lanka gereist, um dort für sieben Wochen ein Praktikum in einem Ayurveda-Kur-Ressort zu absolvieren. Bei freier Kost und Logis habe sie in authentischer Umgebung die Heilmethoden einheimischer Ayurveda-Ärzte kennengelernt und hierfür auch eine Praktikumsbescheinigung erhalten.

Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab. Für die Einkommensermittlung Selbständiger sei der Betriebsgewinn zu ermitteln, also die Differenz von tatsächlichen Betriebseinnahmen und Ausgaben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Leistungsberechtigte sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Anzuerkennen seien daher nur notwendige, unvermeidbare Ausgaben, die den Lebensumständen eines Leistungsempfängers nicht offensichtlich widersprächen.

Zudem habe die Frau während des Praktikums sieben Wochen lang keinen Umsatz erwirtschaften können. Die positiven Effekte der Fortbildung könnten diese Nachteile nicht aufwiegen, begründete das Gericht sein Urteil.

Quelle: ntv.de, awi

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