Ratgeber

Allgemeines Lebensrisiko Kein Geld für Sturz über Fußmatte

Endlich Erholung! Das denken sich Urlauber, wenn sie an ihrem Hotel ankommen. Doch dann macht einem die Fußmatte am Eingang einen Strich durch die Rechnung. Darüber stürzte eine Frau. Sie forderte später vor Gericht Schadenersatz.

So manches was in Deutschland Standard ist, kann im Ausland nicht vorausgesetzt werden,, so das Gericht.

So manches was in Deutschland Standard ist, kann im Ausland nicht vorausgesetzt werden,, so das Gericht.

Ein Reiseveranstalter haftet nicht dafür, wenn ein Urlauber am Hoteleingang über eine Fußmatte stolpert. Dem Urlauber stehe kein Schadenersatz zu, entschied das Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 5 U 36/12). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem Fall hatte die Klägerin eine Pauschalreise in die Türkei für insgesamt 2477,00 Euro gebucht. Vor dem Eingang des Hotels lag eine zwei Zentimeter dicke Fußmatte. An den Längsseiten waren breite Abschlussleisten angebracht, an den Schmalseiten dagegen nicht. Obwohl der Eingangsbereich nachts hell beleuchtet war, stürzte die Urlauberin nach einem Verdauungsspaziergang über die Matte. Nach ihren Schilderungen habe sich die Spitze ihrer linken Schuhsohle mit dem verbogenen und scharfkantigen Metallrand der Schmutzmatte verhakt, so dass sie das linke Bein nicht mehr in der fließenden Bewegung habe heben können und sie schwer gestürzt sei.

Dadurch habe sie eine Oberschenkeltrümmerfraktur oberhalb des linken Knies erlitten. Sie machte geltend, dass der Reiseveranstalter gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe, weil die Matte - anders als vom Hersteller vorgesehen - nicht allseitig mit einem Metallrahmen umgeben gewesen sei.

Die Klägerin forderte deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 Euro. Zusätzlich klagte sie auf Ersatz von Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Mehraufwendungen und Unkosten, die Rückzahlung des Reisepreises, den Ersatz entgangener Urlaubsfreude und weitere Ansprüche im Gesamtbetrag von 15.445,19 Euro.

Dem widersprachen die Richter. Der Sturz sei ein allgemeines Lebensrisiko. Der Hotelbetreiber oder der Reiseveranstalter hätte die Matte nicht beseitigen müssen, da ihre Beschaffenheit den Hotelgästen ohne weiteres ersichtlich gewesen sei. In Deutschland würden solche Schmutzmatten zwar oft bündig mit der Oberfläche verlegt, in der Türkei könne der Urlauber das jedoch nicht voraussetzen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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