Arbeitgeber hat es eilig Kein Rauswurf per E-Mail
03.08.2012, 10:36 UhrZögert ein Arbeitgeber bis zum letzten Tag der Probezeit, um eine Kündigung auszusprechen, kann er nicht einfach eine E-Mail schicken, weil es schnell gehen soll. Die Kündigung per Mail hat nicht einmal vorläufigen Charakter, auch wenn die schriftliche Kündigung später nachgereicht wird.
In den USA erfahren Mitarbeiter oft per E-Mail von ihrer sofortigen Entlassung. In Deutschland können es sich Arbeitgeber nicht so einfach machen. Hier muss die Kündigung fristgerecht per Brief zugestellt werden, eine E-Mail mit dem eingescannten Kündigungsschreiben ist kein wirksamer Ersatz. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf bekräftigt.
In dem Fall hatte sich der neue Verkaufsmanager eines IT-Unternehmens mit seinem Geschäftsführer überworfen. Dieser sprach daraufhin die Entlassung aus und reichte am nächsten Tag, dem letzten der sechsmonatigen Probezeit des Mannes, die schriftliche Kündigung per E-Mail nach, damit sie noch rechtzeitig ankäme. Dabei setzte er die knappe Frist von 14 Tagen an, wie sie der Arbeitsvertrag für die Probezeit vorsah. Der briefliche Kündigungsschrieb erreichte den Angestellten allerdings erst nach Ablauf der Probezeit.
Deshalb sei die Kündigung nichtig, befand das Arbeitsgericht. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Kündigung war die Probezeit zwar noch nicht abgelaufen, so dass die 14-Tages-Kündigungsfrist gegolten hätte. Doch weil das elektronische Dokument nicht rechtsgültig war, kommt als Stichtag erst der Zugang des nachgeschobenen "normalen" Kündigungsbriefes infrage, als die Probezeit schon abgelaufen war und damit die weitaus längere, gesetzliche dreimonatige Kündigungsfrist galt.
Nur mit Unterschrift gültig
Die Kündigung per E-Mail habe das Arbeitsverhältnis überhaupt nicht aufgelöst, stellten die Richter klar. Laut Gesetz muss die Kündigungsurkunde vom Aussteller selbst durch seinen Namenszug unterzeichnet sein. Nur durch die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erhält der Empfänger der Kündigung die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob sie echt ist. "Für eine wirksame Kündigungserklärung muss daher immer eine schriftlich abgefasste Original-Urkunde den Betroffenen erreicht haben", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline.
Auch eine Übermittlung per Telefax wäre unzureichend, da die dem Empfänger zugehende Erklärung lediglich eine Kopie des beim Absender verbleibenden Originals darstellt. Das Gleiche gilt für ein eingescanntes Kündigungsschreiben, das per E-Mail übermittelt wird - verbleibt es doch letztendlich als Original auch beim Arbeitgeber, statt dem Arbeitnehmer vorzuliegen.
Quelle: ntv.de, ino