Ratgeber

Umsatzeinbruch nach Rauchverbot Kein Schadenersatz für Gastwirt

Weniger Rauch, weniger Umsatz? Eine Wirtin aus Rheinland-Pfalz verklagte ihren Verpächter, weil in ihrer Gaststätte nicht mehr geraucht werden durfte. Nach drei Instanzen steht fest: Sie muss den Schaden selber tragen.

Wo weniger geraucht wird, wird auch weniger getrunken, so zumindest der Eindruck viele Gastwirte.

Wo weniger geraucht wird, wird auch weniger getrunken, so zumindest der Eindruck viele Gastwirte.

(Foto: picture alliance / dpa)

Gastwirte müssen die wirtschaftlichen Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots allein tragen. Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Demnach hat der Pächter einer Gaststätte keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verpächter, wenn er infolge eines gesetzlichen Rauchverbots Umsatzeinbußen erleidet. Auch sei der Eigentümer nicht verpflichtet, die Gaststätte so umzubauen, dass ein getrennter Raucherbereich eingerichtet werden könne, fanden die Richter (Az. XII ZR 189/09).

Geklagt hatte eine Gastwirtin aus Rheinland-Pfalz. Sie hatte ein Speiselokal gepachtet, das aus zwei nicht voneinander getrennten Räumen bestand. Als im Februar 2008 in Rheinland-Pfalz ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft trat, durfte in der Gaststätte nicht mehr geraucht werden. Der Verpächter lehnte einen Umbau zur Einrichtung eines getrennten Raucherbereichs ab. Daraufhin forderte die Wirtin knapp 17.000 Euro Schadenersatz für die angeblich erlittene Gewinneinbuße in rund einem halben Jahr.

Wie schon die Vorinstanzen wies auch der BGH die Klage ab. Ein Anspruch auf Schadenersatz bestehe nur, wenn die Pachtsache einen Mangel aufweise. Die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruhe jedoch "nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache", sondern beziehe sich "auf die Art und Weise der Betriebsführung". Kurz: Das Rauchverbot ist kein Mangel der Kneipe.

Die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten fielen daher allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters, so der BGH. Ob der Klägerin überhaupt ein Schaden in der angegebenen Höhe entstanden war, wurde nicht überprüft.

Quelle: ntv.de, dpa

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen