Ratgeber

Schöner Trost? Kein Wein bei Scheidung

Ein Weinvorrat ist dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern dessen Pflege - ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung - sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt. Bei einer Trennung hat dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weinbestände.

Finger weg.

Finger weg.

(Foto: picture alliance / dpa)

Ob Weine oder Briefmarken - wenn sich nur ein Ehepartner um eine Sammlung kümmert, hat der andere bei einer Trennung auch keinen Anspruch auf eine Aufteilung. Ein Weinvorrat sei kein Haushaltsgegenstand, wenn er das individuelle Hobby nur eines Ehepartners darstelle, entschied das Amtsgericht München in einem heute veröffentlichten rechtskräftigen Urteil.

In dem Fall hatte eine Münchnerin nach der Scheidung die Hälfte einer wertvollen Weinsammlung oder hilfsweise einen Schadenersatz von 250.000 Euro für sich beansprucht. Die Sammlung hatte der Ehemann im Laufe der Jahre zusammengestellt. Im Keller eines Münchner Ehepaares befand sich eine Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine - darunter auch ältere Jahrgänge Chateau Petrus und Chateau Lafleur. Der Weinliebhaber kümmerte sich um den Bestand und entschied, welche Flaschen zu welchem Zeitpunkt getrunken wurden. Auch dokumentierte er anhand einer Liste die gesammelten Flaschen und überwachte, zu welchem Zeitpunkt ein Konsum am besten infrage kam. Seine Frau hatte sich nie an der Auswahl beteiligt und den Wein auch nur selten konsumiert. Den Schlüssel zum Weinkeller hatte nur er.

Deshalb wehrte sich der Mann gegen die Aufteilung und bekam vor dem Amtsgericht Recht. Weil die Klägerin sich nie am Hobby ihres Gatten beteiligt habe, sei der Mann immer Alleineigentümer der Weinsammlung gewesen. Diese gehöre daher nicht zu den Haushaltsgegenständen, die der gemeinsamen Lebensführung dienten. Der Weinvorrat sei vielmehr mit Münz- oder Briefmarkensammlungen vergleichbar. Nach Definition des Gerichts, seien Haushaltsgegenstände alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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