Nach langer Elternzeit Kein reguläres Arbeitslosengeld
25.08.2011, 17:40 UhrDas Arbeitslosengeld bemisst sich nach dem letzten Einkommen. Allerdings sollte man davor in den letzten zwei Jahren mindestens 150 Tage gearbeitet haben. Für Mütter und Väter in Elternzeit kann das heißen, dass die Leistung deutlich gekürzt wird.
Wenn Müttern und Vätern nach Ende einer langen Elternzeit gekündigt wird, müssen sie mit weniger Arbeitslosengeld auskommen, als ihnen nach ihrem früheren Gehalt zustehen würde. Das entschied das Bundessozialgericht und wies die Revision einer zweifachen Mutter ab (Az: B 11 AL 19/10 R). Damit hielten sich die Richter auch an ein eigenes Urteil vom Mai 2008. Jetzt entschied das Gericht in drei parallelen Fällen genauso.
Die Frau war nach vier Jahren Elternzeit ihren Job zurückgekehrt, hatte dann aber nur noch gut drei Monate lang gearbeitet, bevor sie die Stelle verlor. Ihr Arbeitslosengeld war dann auf Basis eines sogenannten fiktiven Arbeitsentgelts berechnet worden, weil sie in den letzten zwei Jahren an weniger als 150 Tagen Gehalt bezogen hatte.
Sie forderte mehr und klagte vor dem Sozialgericht Berlin erfolgreich auf Berechnung ihres Arbeitslosengelds auf Grundlage des Gehalts aus den Jahren vor der Elternzeit. Die Berufung vor dem Landessozialgericht verlor die Mutter aber anschließend und zog vor das Kasseler Bundesgericht. Die Regelung sei verfassungswidrig und diskriminierend, argumentierte sie.
Das Bundessozialgericht lehnte den Antrag nun aber ab. In einem ähnlichen Fall hatte es schon im Mai 2008 entschieden, dass fiktive Arbeitsentgelt sei die richtige Grundlage für das Arbeitslosengeld. Gegen das Urteil war damals Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden. Dieses hat mittlerweile aber verkündet, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Quelle: ntv.de, dpa