Beamtin muss selber zahlen Keine Beihilfe für Nahrungsergänzung
07.10.2013, 12:46 UhrBeamte in Deutschland haben im Krankheitsfall ein Anrecht auf finanzielle Unterstützung für ihre damit verbundenen Mehrausgaben. Doch die sogenannte Beihilfe greift nicht bei selbstverordneten Nahrungsergänzungsmitteln, wie die Oberfinanzdirektion Koblenz entscheidet.

Arzneimittelkosten sind nur beihilfefähig, wenn sie durch einen Arzt oder Heilpraktiker schriftlich verordnet worden sind.
(Foto: dpa)
Beamten haben bei einer Krankheit einen Anspruch auf Beihilfe. Diese erstattet die Kosten für Aufwendungen, die auf eine Krankheit zurückzuführen sind zumindest teilweise. Unter solche Kosten fallen beispielsweise Aufwendungen für Medikamente, Krankenhausaufenthalte oder Zahnarztbesuche. Keine Berücksichtigung finden allerdings Nahrungsergänzungsmittel, die auf eigene Faust genommen werden, wie das Verwaltungsgericht Koblenz mitteilt (Az: 6 K 486/13).
In dem verhandelten Fall reichte eine Beamtin bei der Oberfinanzdirektion Koblenz 21 Rechnungen über die Lieferung von Präparaten ein. Die Gesamtsumme belief sich auf insgesamt 3.226,16 Euro. Sie bat um die Gewährung einer Beihilfe, was mit dem Hinweis abgelehnt wurde, Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel seien nicht beihilfefähig.
Hiergegen erhob die Beamtin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, sie leide an einer Vielzahl behandlungspflichtiger Erkrankungen, insbesondere an Nervosität, Fibromyalgie, Schlafstörungen, Ängsten, depressiven Verstimmungen und Migräne. Zu deren Behandlung habe sie mit Erfolg verschiedene Präparate eingenommen, was zu einer Verbesserung ihrer Blutwerte geführt habe.
Die Klage wurde abgewiesen. Nach den einschlägigen Vorschriften, so die Koblenzer Richter, seien Aufwendungen für Arzneimittel nur beihilfefähig, soweit sie im Rahmen einer Behandlung vor der Beschaffung durch einen Arzt oder Heilpraktiker schriftlich verordnet worden seien. Dies gelte aber nicht für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, so insbesondere Nahrungsergänzungsmittel, Diätkost, ballaststoffreiche Kost oder glutenfreie Nahrung.
Eine Ausnahme hiervon gebe es bei Vorliegen bestimmter Krankheitsbilder zwar für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung. Bei den von der Beamtin eingenommenen Produkten habe es sich jedoch allesamt um Stoffe gehandelt, die als bloße Nahrungsergänzungsmittel einzustufen gewesen seien oder eine ausschließlich diätetische Bestimmung gehabt hätten. Hierfür gebe es keine Beihilfe, urteilte das Gericht.
Quelle: ntv.de, awi