Verstoß gegen Arzneimittelpreisbindung Keine Gutscheine für Kunden
18.04.2013, 17:12 UhrDas Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen auf verschreibungspflichtige Arzneimittel und die Werbung hiermit, ist Apothekern per Berufsordnung untersagt. Dazu gehört auch, eine Rezepteinlösung mit einem Gutschein zu belohnen, wie ein Berliner Gericht befindet.

Für die Höhe der Verurteilung war unter anderem die Dauer der Werbung sowie das Verhalten der Apotheker, nachdem die Kammer sie mit dem Vorwurf konfrontiert hatte.
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Apotheker dürfen nach einer Entscheidung des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin keine 1-Euro-Wertgutschein e für die Einlösung von Rezepten gewähren. Damit hat das Gericht acht Apotheker, die hiermit geworben hatten, berufsrechtlich zur Verantwortung gezogen (Az.: 90 K 4.11 T).
In dem verhandelten Fall hatte die Apothekerkammer verschiedenen Berliner Apothekern vorgeworfen, mit der Praxis, bei Einlösung von Rezepten den Kunden 1-Euro-Gutscheine zu gewähren, gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Arzneimittelpreisbindung zu verstoßen und dadurch ihre Berufspflichten verletzt zu haben.
Die so werbenden Apotheker hatten dagegen eingewandt, Werbegaben für Rezepte bis zu einem Euro je verschreibungspflichtigem Medikament seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mangels "Spürbarkeit" wettbewerbsrechtlich erlaubt und hatten zum Teil an der umstrittenen Werbemaßnahme festgehalten. Was wettbewerbsrechtlich nicht spürbar sei, könne aber weder ordnungsrechtlich von den Aufsichtsbehörden noch berufsrechtlich gegenüber Apothekern durchgesetzt werden. Dieser Auffassung widersprach die Apothekerkammer Berlin hinsichtlich des Berufsrechts.
Nach Auffassung des Berufsgerichts für Heilberufe haben die umstrittene Werbemaßnahmen jeweils eine Bagatellgrenze überschritten; daher habe Anlass zur Pflichtenmahnung durch berufsgerichtliche Maßnahmen bestanden. Das Gericht hat daher in den meisten Fällen Warnungen - die mildeste berufsgerichtlich zulässige Maßnahme - verhängt, und in drei weiteren Fällen wegen der Schwere des jeweiligen Verstoßes auch Geldbußen zwischen 5000 Euro und 2000 Euro ausgesprochen. Lediglich in einem Fall sprach das Berufsgericht eine Apothekerin mangels berufsrechtlicher Relevanz ihres Verhaltens frei.
Gegen die Urteile können die betroffenen Apotheker noch Berufung am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Senat für Heilberufe einlegen.
Quelle: ntv.de, awi