Ratgeber

Viel Rauch um nichts Keine Kündigung in der Probezeit

Auch Raucher sind Menschen - und stehen demnach unter dem Schutz des Grundgesetzes. Vor allem dann, wenn sie lediglich nach Rauch riechen und nicht gegen das betriebliche Rauchverbot verstoßen haben.

Ohne klärendes Gespräch keine Kündigung. Auch in der Probezeit. Auch bei Rauchern.

Ohne klärendes Gespräch keine Kündigung. Auch in der Probezeit. Auch bei Rauchern.

(Foto: picture alliance / dpa)

Eine Kündigung in der Probezeit wegen des Verstoßes gegen das Rauchverbot ist unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht Saarlouis entschieden und mitgeteilt (Ca 375/12).

In dem verhandelten Fall hatte sich die spätere Klägerin im März 2012 als Bürokraft bei einem Unternehmen beworben und zunächst einen halben Tag zur Probe gearbeitet. Wenige Tage später fand ein Gespräch statt, in welchem die Frau gefragt wurde, ob sie rauche und in dem sie auf das Rauchverbot bei dem Arbeitgeber hingewiesen wurde. Die spätere Mitarbeiterin erklärte daraufhin, dass sie zwar rauche, aber mit dem Rauchverbot einverstanden sei.

Nachdem sie an ihrem ersten Arbeitstag Tag zwei Stunden lang gearbeitet hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Probezeit. Grund hierfür war, dass die neue Mitarbeiterin gravierend nach Rauch gerochen habe, nachdem sie noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht hatte. Darüber hätten sich Kolleginnen und Kunden beschwert.

Das Arbeitsgericht befand die Kündigung für treuwidrig und damit unwirksam. Zwar sei diese vorliegend nicht an den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen, aber auch in der Probezeit seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, argumentierten die Richter.

Auch Artikel 12 des Grundgesetzes verlange, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen könnten ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen, vor allem da die Klägerin nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen habe, urteilte das Gericht.

Den Antrag der Frau auf Schadensersatz wies das Gericht jedoch ab. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.

Quelle: ntv.de, awi

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