In der Nachtschicht eingeschlafen Keine Kündigung wegen Nickerchen
06.10.2013, 08:49 UhrPower-Napping mag gesund sein - doch wer beim unerlaubten Schlafen am Arbeitsplatz erwischt wird, handelt sich Ärger ein. Ein Rauswurf ist aber nicht gerechtfertigt - zumindest nicht in jedem Fall.
Hält ein Mitarbeiter während der Arbeit ein Nickerchen, ist das nicht unbedingt ein Grund für eine fristlose Kündigung. Zunächst muss der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, entschied das Landesarbeitsgericht Hessen. In dem verhandelten Fall war einer Altenpflegehelferin fristlos gekündigt worden (Az.: 12 Sa 652/11).
Die Frau hatte Nachtschicht in einem Seniorenheim. An einem Abend fanden sie Kolleginnen um 0.30 Uhr und um 1.45 Uhr schlafend im Bewohneraufenthaltsraum vor. Dort saß sie in einem zurückgeklappten Fernsehsessel mit einem Kopfkissen unter dem Kopf. Die Frau war erst in dieser Nacht zur Arbeit zurückgekehrt - davor war sie wegen einer Lungenentzündung krankgeschrieben. Als der Arbeitgeber von dem Vorfall erfuhr, kündigte er der Pflegehelferin fristlos.
Zu Unrecht, entschieden die Richter. Zwar verstoße ein Arbeitnehmer gegen seine Dienstpflichten, wenn er während der Arbeitszeiten einschläft. Hier liege der Fall aber nicht so schwer, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Es sei das erste Mal vorgekommen, dass die Frau bei der Arbeit eingeschlafen sei. Zudem sei sie noch durch ihre Lungenentzündung geschwächt gewesen, man müsse nicht davon ausgehen, dass das Verhalten zur Regel würde. Das Notrufsignal durch Patienten hätte sie auch im Aufenthaltsraum wahrnehmen können. Auch könne man ihr nicht nachweisen, dass sie durchgängig geschlafen habe. Eine Abmahnung wäre in diesem Fall also ausreichend gewesen.
Kurze Zeit vorher hatte der Arbeitgeber bereits eine andere Mitarbeiterin entlassen, weil diese im Nachtdienst eingeschlafen war. Doch diese Fälle seien nichtvergleichbar, fand das Gericht. Schließlich hätte sich die Kollegin eine "regelrechte Schlafstatt" gebaut. Aus dem Nickerchen im Fernsehsessel könne dagegen nicht geschlossen werden, dass sich die Frau dort zu einer längeren Nachtruhe niedergelegt habe.
Quelle: ntv.de, ino/dpa