Fortbildungskosten Keine Rückzahlung trotz Vertrag
07.04.2008, 17:37 UhrArbeitgeber können Fortbildungskosten nicht ohne weiteres zurückverlangen. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld (Az.: 3 Ca 1125/07) hervor. Selbst wenn eine Rückzahlung vereinbart wurde, muss ein Arbeitnehmer, der vorzeitig aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sein Gehalt nicht teilweise erstatten, das er während eines berufsbegleitenden Studiums bezogen hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer ein berufsbegleitendes Studium begonnen. Er schloss mit seinem Arbeitgeber eine Zusatzvereinbarung ab, in der unter anderem vereinbart wurde, dass der Arbeitnehmer 50 Prozent des während der Ausbildung erhaltenen Gehalts zurückzuzahlen habe, wenn er die Firma vorzeitig verlässt. Das war tatsächlich der Fall, zwei Monate später schloss er sein Studium ab. Der Arbeitgeber klagte auf Rückzahlung der vereinbarten 50 Prozent - zu Unrecht, urteilte das Gericht. Wenn Gehaltszahlungen durch eine "vertragliche Fiktion" zur Hälfte in Ausbildungskosten umgemünzt werden, werde deutlich in das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung eingegriffen.
Quelle: ntv.de