Schildkröte Max entsorgt Keine eigenmächtige Kellerräumung
07.11.2013, 11:50 UhrVermietern sind im Umgang mit ihrem Eigentum und den dazugehörigen Mietern enge Grenzen gesetzt. Eigenmächtigkeiten sind nur in Ausnahmefällen erlaubt. Besonders bitter wird es, wenn unerlaubte Übergriffe mutmaßlich ein Tierleben kosten.
Ein Vermieter darf nicht eigenmächtig die Kellerräume seines Mieters leerräumen - auch dann nicht, wenn er davon ausgeht, dass der Keller nicht genutzt wird, wie das Amtsgericht Hannover mitteilt (Az.: 502 C 7971/13).
In dem verhandelten Fall hatte die spätere Klägerin in den zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum verschiedene Gegenstände und ihre Winterschlaf haltende Schildkröte Max eingelagert. Als ihr Lebensgefährte nach ihr schauen wollte, war der Keller leer geräumt und auch Max verschwunden. Wie sich herausstellte, ließ der Vermieter den angeblich nicht mit einem Vorhängeschloss gesicherten Keller räumen und die Gegenstände, auch die 25-jährige Vierzehenschildkröte, die sich in der Tiertransportbox befand, auf dem örtlichen Bauhof entsorgen.
Der Vermieter machte geltend, dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass der Keller genutzt wurde. Die Tür sei unverschlossen gewesen, der Hausmeister habe eine Nachricht an der Kellertür angebracht, auf die 3 Wochen niemand reagiert habe. In offen stehende Keller würden andere Mieter Müll einlagern, so dass die Beseitigung zur Selbsthilfe erfolgt sei.
Das Gericht urteilte, dass der Vermieter nicht davon ausgehen durfte, dass der Besitz am Keller aufgegeben worden sei, nur weil kein Schloss angebracht gewesen sei. Weiter wurde durch Zeugenbefragung festgestellt, dass sich in dem Keller diverse Gegenstände befanden, die nicht ohne Weiteres als wertlos erkennbar waren. Auch durch den an der Kellertür angebrachten Zettel ergab sich keine Pflicht der Mieterin zur Reaktion. Darüber hinaus sei es "nicht ungewöhnlich, dass Mieter ihnen zugewiesene Kellerräume nur in größeren Abständen anlassbezogen aufsuchen". Demnach ist ein Räumung zur Selbsthilfe nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann und ohne sofortiges Eingreifen eine Gefahr besteht. Beides konnte das Gericht nicht festgestellen.
Der Klägerin wurde ein Schadensersatz von 560 Euro zugesprochen. Allein die Schildkröte Max wurde mit einem Wert von 300 Euro taxiert - von ihr fehlt weiterhin jede Spur.
Quelle: ntv.de, awi