Bestellt und nicht ausgeliefert Kind bleibt bei Leihmutter
30.11.2009, 17:02 UhrVon einer Leihmutter im Ausland geborene Kinder sind rechtlich nicht mit ihren deutschen "Bestelleltern" verwandt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren. Die genetischen Eltern dürfen ihre Kinder demnach nicht nach Deutschland nachziehen lassen. (Az.: VG 11 L 396.09 V)

Nach indischem Recht gehört das Kind automatisch zu der Mutter, aus deren Bauch es gekommen ist.
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Im vorliegenden Fall hatte eine verheiratete Leihmutter in Indien per künstlicher Befruchtung gezeugte Zwillinge für einen Deutschen ausgetragen. Nach der Geburt wollte der Mann die Kinder nach Deutschland nachziehen lassen. Das indische Recht sieht jedoch vor, dass die Abstammung eines Kindes von der Geburt abhängt und automatisch der Mann Vater ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war.
Auch eine Geburtsurkunde, in die sich der "Bestellvater" eintragen ließ, könne nicht anerkannt werden, entschied das Verwaltungsgericht. Ein solches Dokument sei "mit den tragenden Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar". In Deutschland ist eine Leihmutterschaft laut Embryonenschutz- und dem Adoptionsvermittlungsgesetz strafbar. Gegen das Berliner Urteil sind Rechtsmittel möglich.
Quelle: ntv.de, dpa