Gut zu wissen, Nr. 6 Kindergeld-Anspruch bei Ausbildung
18.01.2007, 11:51 UhrGute Nachrichten für Eltern mit Kindern in der Ausbildung: Der Kindergeld-Anspruch bemisst sich nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) am tatsächlich verfügbaren Einkommen des Nachwuchses.
Wenn ein Auszubildender oder Student Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung leistet, stehen diese nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung und müssen daher angerechnet werden. Dies entschied das oberste deutsche Steuergericht in Urteilen, die in München veröffentlicht wurden (Az. III R 74/05 und III R 24/06).
Grundsätzlich seien Vorsorge-Aufwendungen für den Krankheitsfall unvermeidbar, hieß es zur Begründung. Daher könne dieser Teil des Einkommens junger Menschen in der Ausbildung weder für den Lebensunterhalt verwendet werden noch zur finanziellen Entlastung der Eltern beitragen. Ein Kindergeld-Anspruch besteht unter anderem, wenn die Einkünfte des Kindes in der Ausbildung nicht höher als 7680 Euro pro Jahr liegen.
Bei den betreffenden Fällen ging es um zwei junge Beamtenanwärter in der Ausbildung. Ihnen steht im Krankheitsfall eine staatliche Beihilfe von bis zu 50 Prozent der durch die Krankheit entstandenen Kosten zu. Daher müssen sich die Betroffenen für den Differenz-Betrag zusätzlich versichern.
Dieser weitere Versicherungsbedarf sei auf die Einkünfte anzurechnen, entschied der BFH. Für junge Menschen, die gesetzlich krankenversichert sind, hatte das Bundesverfassungsgericht (BGH) bereits entschieden, dass auch ihre Beiträge auf die jährlichen Einkünfte angerechnet werden müssen.
Quelle: ntv.de