Ratgeber

Streit um Kindertagesstätte Kinderlärm doch keine Zukunftsmusik?

Die von Kindern verursachte Geräuschkulisse ist laut Bundesgesetzbuch eigentlich zu tolerieren. Das gilt analog dazu auch für eine Kita in der Nachbarschaft. Doch in einer Münchner Straße erhebt sich Widerstand gegen den Bau einer solchen Einrichtung.

Kinderlärm ist als sozialadäquat hinzunehmen.

Kinderlärm ist als sozialadäquat hinzunehmen.

(Foto: picture alliance / dpa)

Geräusche spielender Kinder stellen normalerweise keine "schädlichen Umwelteinwirkungen" dar und sind als solche von der Umgebung hinzunehmen. Auch den Bewohnern von Nachbarwohnhäusern ist grundsätzlich die Errichtung einer Kindertagesstätte zuzumuten. Dass es auch Ausnahmen von dieser Regel gibt, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts München (Az.: Az. M8K 12.5554). Nämlich dann, wenn die Gestaltung der Betreuungseinrichtung atypisch ist.

In dem verhandelten Fall sollte in einer Münchner Straße eine Kindertagesstätte für bis zu 136 Kinder geschaffen werden - zum Ärger der Anwohner. Diese wehrten sich gegen die Errichtung mit einer Klage. Das Wohnhaus der Kläger steht in einem Abstand von wenigen Metern zur gemeinsamen Grundstücksgrenze.

In diesem Bereich ist allerdings lediglich die Errichtung einer zwei Meter hohen Sicht- und Schallschutzwand vorgesehen. Bei einem realistischen Ansatz von bis zu 100 spielenden Kindern auf der Freifläche ergibt sich eine Geräuschkulisse, die, weil unzumutbar, nicht mehr als sozialadäquat hinzunehmen ist. Insbesondere die Aufenthalts- und Wohnräume im Obergeschoss des Nachbargebäudes - hier befinden sich Kinderzimmer von Schulkindern - werden durch die Lärmschutzwand nicht abgeschirmt, befand das Gericht.

Die Baugenehmigung verstößt zu Lasten der Nachbarn gegen das Gebot der Rücksichtnahme, heißt es weiter. Dies ist vor allem deshalb der Fall, da weitergehende - und nach wie vor mögliche - Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuschbelastung durch den Freispielbereich erforderlich gewesen wären. Laut Gericht kommt hier vor allem eine Erhöhung der Lärmschutzwand in Betracht.

Grundsätzlich betonte das Verwaltungsgericht aber, das den Bewohnern von Nachbarwohnhäusern grundsätzlich die Errichtung einer Kindertagesstätte zuzumuten sei, selbst wenn es sich um eine größere Einrichtung mit entsprechendem Störpotenzial in einem Wohngebiet handelt.

Quelle: ntv.de, awi

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