Shopping in Europa Klagemöglichkeiten erweitert
06.09.2012, 16:35 UhrWer bei einem Händler in einem anderen EU-Land einkauft, kann im Streitfall vor einem heimischen Gericht klagen. Dieses Recht gilt nicht nur für Verträge, die im Internet, per Telefon oder Post abgeschlossen wurden, sondern auch wenn der Verbraucher ins Ausland gefahren ist und dort den Kaufvertrag unterschrieben hat.

Grenzen spielen in der EU auch für den Verbraucherschutz keine große Rolle mehr.
(Foto: Reuters)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte der Verbraucher bei grenzüberschreitenden Einkäufen in anderen EU-Ländern gestärkt. Kommt es zum Streit, können Käufer nach einem in Luxemburg verkündeten Urteil auch in ihrem Heimatland klagen, sofern der Händler seine Tätigkeit auch auf dieses Land ausrichtet, etwa über das Internet. Das gilt auch dann, wenn der Kaufvertrag am Sitz des Händlers unterschrieben wurde.
Im Streitfall war eine Österreicherin bei Recherchen im Internet auf den Gebrauchtwagen eines Händlers in Hamburg gestoßen. Nach Kontakten per Telefon und E-Mail holte sie den Wagen schließlich in Hamburg ab. Auch der Kaufvertrag wurde erst vor Ort unterzeichnet.
Zurück in Österreich war die Frau mit dem Auto nicht zufrieden. Der Händler habe ihr mehrere Mängel verschwiegen. Sie klagte in Österreich. Der Oberste Gerichtshof in Wien wollte nun vom EuGH wissen, ob er überhaupt zuständig ist, da der Kaufvertrag nicht in Österreich abgeschlossen wurde.
Dies hat der EuGH nun bejaht. Zwar habe die Klagemöglichkeit am Wohnort bis 2002 nur dann bestanden, wenn dort auch die Bestellung aufgegeben wurde. Diese Voraussetzung sei dann aber bewusst gestrichen worden, um den Schutz der Verbraucher zu verbessern. Danach sei die Klagemöglichkeit am Wohnsitz nicht mehr auf normale Fernabsatz-Geschäfte, etwa Katalog- oder Internet-Bestellungen, beschränkt.
Voraussetzung sei nun nur noch, dass der Händler seine Verkaufsaktivitäten "auf irgendeinem Wege" auf das Land des ausländischen Kunden ausgerichtet hat - etwa durch entsprechende Ansprache im Internet. Der Oberste Gerichtshof in Wien, der nun abschließend über den Streit entscheiden muss, hatte zudem auch auf die grenzüberschreitenden Kontakte per Telefon und E-Mail verwiesen.
Quelle: ntv.de, AFP