Ratgeber

Bei Auszug Ärger? Klauseln zu Schönheitsreparaturen oft unwirksam

Mieter werden oft vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die entsprechende Klausel muss aber wirksam formuliert werden. Was das konkret heißt, erklärt der Mieterverein München.

Nicht jeder muss beim Auszug streichen - zu starre Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam.

Nicht jeder muss beim Auszug streichen - zu starre Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam.

(Foto: dpa)

Wie eine Klausel zu Schönheitsreparaturen in der Wohnung aussehen muss, dazu hat der Bundesgerichtshof einige Vorgaben gemacht. Werden sie nicht eingehalten, ist die Klausel unwirksam. Und darauf müssen Mieter achten:

Fristen

Die Klausel darf keine starren Fristen enthalten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Mieter verpflichtet wird, alle drei, fünf oder sieben Jahre zu streichen - ohne Rücksicht darauf, in welchem Zustand die Wohnung tatsächlich ist. Der Zusatz "Im Allgemeinen" in Bezug auf die Fristen lässt eine solche Klausel jedoch wieder wirksam werden.

Zeitpunkt

Ist der Mieter laut Vertrag verpflichtet, am Anfang und am Schluss des Mietverhältnisses zu streichen, ist diese Vereinbarung in der Regel unwirksam. Der Grund: Wäre sie wirksam, müsste ein Mieter, der nach einem halben Jahr auszieht, schon wieder streichen.

Kosten

Oft gibt es in Mietverträgen zusätzlich eine sogenannte Abgeltungsklausel. Darin ist geregelt, was der Mieter zu bezahlen hat, wenn die vereinbarten Regelfristen bei Auszug noch nicht abgelaufen sind. Die Summe ergibt sich aus einem Kostenvoranschlag eines Handwerkers, den der Vermieter aussucht. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das aber nicht zulässig. Denn der Mieter hat hier keinen Einfluss (Az.: VIII ZR 285/12).

Geld zurück

Hat der Mieter renoviert, obwohl er wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel nicht dazu verpflichtet war, kann er das Geld vom Vermieter zurückfordern. Es gilt hier aber laut BGH (Az.: ZR 141/11) die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit Ende des Mietverhältnisses.

Gestaltungsfreiheit

Grundsätzlich kann ein Mieter seine Mietwohnung streichen wie er will. Regelungen, die die Zustimmung des Vermieters zu abweichenden Anstrichen oder Tapeten voraussetzen, sind laut BGH unwirksam (Az: VIII ZR 199/06). Gültig sind dagegen Klauseln, welche die Rückgabe der Wohnung bei Mietende in "dezenten Farbtönen" fordern wie der BGH entschieden hat (Az: VIII ZR 198/10).

Quelle: ntv.de, dpa

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