Geschäftsreise plus Privatvergnügen Kosten endlich absetzbar
13.01.2010, 14:04 UhrWer an die Geschäftsreise ein paar Tage privaten Urlaub dranhängte, konnte die Reisekosten bislang nicht von der Steuer absetzen. Auch dann nicht, wenn die Reise eigentlich beruflich veranlasst war. Jetzt hat der Bundesfinanzhof entschieden: Der Fiskus kann an den Kosten beteiligt werden. Betroffene sollten das ausnutzen.
Manchmal lässt sich im Beruf das Angenehme mit dem Nützlichen verknüpfen: Nach der Konferenz in Paris ein Wochenende in der Seine-Metropole verbringen oder im Anschluss an die Tagung in Tokio noch ein paar Tage durch Japan reisen – solche Gelegenheiten nimmt man gerne mit. Einen Schönheitsfehler hatte die Sache allerdings bislang: Wer seine Reisekosten selbst getragen hat, konnte sie nicht von der Steuer absetzen. Das hat sich nun geändert.
Jetzt hat der Bundesfinanzhof endgültig Klarheit über das sogenannte "Aufteilungs- und Abzugsverbot" geschaffen. Und zwar anhand eines Falles, der die Gerichte schon seit 15 Jahren beschäftigt. Ein EDV-Controller war 1994 für eine Woche nach Las Vegas geflogen um an einer Messe teilzunehmen, die knapp vier Tage dauerte. Tagungsgebühren, vier Hotelübernachtungen und Verpflegungspauschalen erkannte das Finanzamt als beruflich bedingte Werbungskosten an. Bei den Flugkosten sperrte es sich jedoch. Denn wenn Kosten sowohl aus beruflichen als auch aus privaten Gründen entstehen, galt bislang das Prinzip: Ganz oder gar nicht. Gemischte Kosten ließen sich nicht aufteilen.
Entscheidung mit Vorlauf
Nun kam der sechste Senat des Bundesfinanzhofs schon vor zwei Jahren zu der Auffassung, dass diese Regel nicht unbedingt plausibel ist. Sofern beruflicher und privater Anteil der Reise klar voneinander abzugrenzen sind, sollte man die beruflichen Kosten auch steuerlich geltend machen können, fanden die Richter. Rechtsgültig war das Urteil bislang aber nicht. Wegen der weitreichenden Bedeutung des Themas hat nun der Große Senat des Bundesfinanzhofs eine Entscheidung getroffen.
Jetzt ist klar: Der klagende EDV-Fachmann bekommt endlich Geld vom Finanzamt zurück. Die Kosten werden zeitlich aufgeteilt, vier Siebtel des Flugpreises von knapp 3200 Euro sind Werbungskosten. Gut 1800 Euro kann der Kläger nun geltend machen. Und auch andere Betroffene können bei der nächsten Steuererklärung ihre Reisekosten, wenn möglich, aufteilen. Wer jetzt erst seinen Steuerbescheid fürs letzte Jahr bekommt, sollte gegebenenfalls Einspruch einlegen und sich dabei aufs aktuelle Urteil berufen. Das geht aber nur innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe. Danach ist der Bescheid rechtskräftig.
Eine Aufteilung ist allerdings nur ab einer bestimmten Größenordung sinnvoll. Liegt der berufliche Anteil unter 15 Prozent, gilt er auf jeden Fall als vernachlässigbar. Wer also an einen Kongresstag noch zehn Tage Urlaub dranhängt, kann sich die Mühe bei der Steuererklärung sparen. Umgekehrt ist derzeit aber auch ein Privatanteil von 15 Prozent zu vertreten, ohne den Werbungskostenabzug für die gesamte Reise aufs Spiel zu setzen.
Welche beruflich veranlassten Reisekosten sind überhaupt absetzbar?
Wer fliegt oder die Bahn nimmt, kann den kompletten Preis ansetzen. Fährt man mit dem eigenen Auto, wird eine Pauschale von 30 Cent pro Kilometer zugrunde gelegt.
Ist man mindestens acht Stunden unterwegs, kann man einen Verpflegungspauschbetrag ansetzen. Der liegt bei Reisen innerhalb Deutschlands zwischen 6 und 24 Euro, abhängig von der Dauer der Abwesenheit. Im Ausland liegen die Pauschalen teils darüber.
Auch für die Unterkunft lassen sich länderspezifische Pauschalen absetzen. War die Übernachtung teurer, kann man aber auch die tatsächlich entstandenen Kosten eintragen.
Für Tagungskosten, Eintrittsgelder oder Kursgebühren gilt: Alles, was mit dem Beruf in Zusammenhang steht, ist absetzbar. Aber: unbedingt Belege einreichen!
Quelle: ntv.de