Ratgeber

Entfernungspauschale Längerer Weg kann günstiger sein

Für die steuerliche  Entfernungspauschale muss das Finanzamt auch einen Umweg anerkennen, wenn dieser insgesamt verkehrsgünstiger ist.

Für die steuerliche Entfernungspauschale muss das Finanzamt auch einen Umweg anerkennen, wenn dieser insgesamt verkehrsgünstiger ist.

(Foto: dapd)

Der kürzeste Weg zur Arbeit ist nicht immer auch der schnellste. Das muss man aber erstmal dem Finanzamt klarmachen. Bislang wird die Pendlerpauschale für längere Strecken nur bei einer Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof rückt jetzt von dieser Regelung ab.

Wenn ein längerer Weg zur Arbeit verkehrsgünstiger ist als die kürzeste Strecke, kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale für den längeren Weg in Anspruch nehmen. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen entschieden (Az.: VI R 19/11 und VI R 46/10).

Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für den kürzesten Weg zur Arbeit beansprucht werden. Diese Strecke zu überprüfen, ist nicht schwer: Mit Routenplanern im Internet können Finanzbeamte schnell ermitteln, ob die Angaben in der Steuererklärung plausibel sind. Längere Verbindungen werden laut Einkommensteuergesetz nur akzeptiert, wenn sie "offensichtlich verkehrsgünstiger" sind und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt werden. Als "offensichtlich verkehrsgünstiger" gilt ein Weg bislang nur dann, wenn er eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten bringt.

Diese pauschale Grenze relativiert der BFH nun. Finanzbeamte müssten auch die Verkehrsumstände im Einzelfall prüfen. Dabei seien etwa die Streckenführung und Ampelschaltungen zu berücksichtigen. Eine Straßenverbindung könne auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn sie nur eine geringe Zeitersparnis bringe. Das sei dann der Fall, wenn sich jeder  "unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte", so die Richter.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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