Trotz langer Trennung Lottokönig muss Gewinn mit Ex-Frau teilen
16.10.2013, 16:46 UhrFür einen Lottogewinn kann es gar keinen falschen Zeitpunkt geben? Irrtum. Einen Rentner ereilt das Lottoglück zwei Monate zu früh. Jetzt muss er fast eine Viertel Million Euro an seine Ex-Gattin zahlen.

Einen Lottogewinn muss man vielleicht mit der Ex-Frau teilen, aber wenigstens nicht mit dem Finanzamt.
(Foto: picture alliance / dpa)
Die Kinder sind aus dem Haus, die Ehe geht den Bach runter, man zieht auseinander. Scheidung? Kann man auch später noch einreichen. Das Problem ist nur: Kommt einer der Ex-Partner während der Trennungs phase zu Geld, dann muss er daran auch den anderen beteiligen. Auch dann, wenn die Ehe nur noch auf dem Papier besteht, wie der Bundesgerichtshof heute bekräftigt hat. Der Fall ist ziemlich spektakulär, denn die Klägerin verlangte nichts Geringeres als ihren Anteil an einem Lotto-Jackpot.
1971 hatte sie ihren Mann, einen Berufskraftfahrer, geheiratet. Sie war 22 Jahre alt, er 27. Die beiden bekamen drei Kinder, die Frau zog sie groß. Im Jahr 2000 dann die Trennung: Der Mann zog aus und wenig später mit seiner neuen Partnerin zusammen. Scheiden ließen sich die beiden nicht.
Tippgemeinschaft mit der neuen Partnerin
Im November 2008 das große Lottoglück: Sechs Richtige. Der Mann – inzwischen schon lange in Rente – und seine Lebensgefährtin hatten gemeinsam getippt. Ihr Gewinn: genau 956.333 Euro. Zwei Monate später reicht der Rentner die Scheidung von seiner Frau ein. Die lebt inzwischen von Hartz IV und verlangt nun ihren Anteil am neuen Wohlstand, 242.500 Euro. Schließlich stehe ihr ein Zugewinnausgleich für das während der Ehe gewonnene Vermögen zu.
Doch dieses "während der Ehe" will der Mann nicht gelten lassen: Die Rechtssicherheit, die der Vermögensausgleich garantieren solle, sei schließlich kein Selbstzweck, argumentiert sein Anwalt, Reiner Hall: "Der Bund der Ehe war nur noch ein formaler". Der Betrag, den sein Mandant nach acht Jahren in einer Tippgemeinschaft mit seiner neuen Lebenspartnerin gewonnen hätte, stehe in keinerlei Beziehung mehr zur einstigen Ehe. Wenn er das Geld nun mit seiner Ex-Frau teilen solle, sei das "grob unbillig".
Pauschale Regelung ist gültig
Dem hält der Anwalt der Ex-Frau entgegen: "Das Gesetz gibt es klar vor: Es gibt nun mal die Stichtagsregelung." Demnach ist das Vermögen ausschlaggebend, das bei Eingang des Scheidungsantrags vorhanden ist. Dieser "pauschalisierende und verallgemeinernde Zugewinnausgleich" sei absichtlich gewollt - und eben nicht eine Einzelfallprüfung.
Das sieht auch das Amtsgericht Mönchengladbach so und bezieht den Lottogewinn in die Berechnung des Endvermögens ein. Der Mann klagt jedoch weiter – zunächst mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf lässt den Jackpot außen vor und spricht der Ex-Frau nur knapp 8000 Euro zu. Doch damit will sich die Geschiedene nicht zufrieden geben, sie zieht vor den Bundesgerichtshof. Wie die Entscheidung ausfallen wird, können Experten nicht einschätzen, auch der Richter lässt nichts durchblicken. Alles ist offen.
Am frühen Nachmittag ist klar: Die Frau bekommt Recht. Die lange Trennungszeit von acht Jahren sei kein Grund, der Frau ihren Anteil am Zugewinn zu verweigern, findet das Gericht. Außerdem sei es egal, ob der Lottogewinn in einem Bezug zur Ehe stehe oder nicht. Eine grobe Unbilligkeit können die Richter darin nicht erkennen, zumal die Ehe zuvor ja auch 29 Jahre bestand. Der Lottokönig muss jetzt nicht nur 242.500 Euro an seine Ex-Gattin zahlen, sondern auch die 66.000 Euro Verfahrenskosten tragen.
Quelle: ntv.de, mit dpa