Wiese mit Klee und Unkraut Mieter bestimmt Gartenpflege
18.06.2012, 11:04 Uhr
Mit oder ohne Zwerg, mit englischem Rasen oder bunter Wiese - die Gestaltung eines angemieteten Gartens ist dem Mieter überlassen.
Englischer Rasen oder Kleewiese? In der Gartengestaltung ist das eine Frage des Geschmacks und des Aufwands. Mieter müssen sich dabei aber nicht nach den Wünschen des Vermieters richten.
Mieter können laut Mietvertrag verpflichtet werden, den angemieteten Garten zu pflegen. Allerdings darf der Vermieter keine Vorgaben machen, wie die Gartenpflege konkret auszusehen hat. Denn der Vermieter hat kein Direktionsrecht, entschied das Landgericht Köln, wie der Deutsche Mieterbund in Berlin mitteilt. Das gilt auch, wenn der Mieter völlig andere Vorstellungen von Gartengestaltung und Gartenpflege entwickelt.
Im verhandelten Fall mietete der Beklagte vom Kläger eine Wohnung mit Garten. Nach § 27 des Mietvertrages wird die Gartenpflege zunächst vom Mieter in fachgerechter Eigenleistung durchgeführt. Bäume und Sträucher dürfen nur nach Absprache mit dem Vermieter geschnitten und entfernt werden. Sofern die Pflege des Gartens und Vorgartens unterlassen wird, ist der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten in Auftrag zu geben. Nach Angaben des Mieterbundes hatte der Vermieter in dem verhandelten Fall seinem Mieter zu Vertragsbeginn einen englischen Rasen überlassen, der sich im Laufe der Mietzeit dann zu einer Wiese mit Klee und Unkraut wandelte. Für den Vermieter ein klarer Fall von unterlassener Gartenpflege und Verwahrlosung. Er klagte auf Zutritt, wollte Vertikutierarbeiten im Mietergarten durchführen lassen.
Das Landgericht Köln wies die Klage nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes ab. Der Mieter sei in der Gestaltung der Gartenpflege frei. Wenn er eine Wiese mit Wildkräutern einem englischen Rasen vorziehe, habe das nichts mit einer Verwahrlosung des Gartens zu tun. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei die Gartenpflege Sache der Mieter. Das Berufungsgericht bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts. Die Verpflichtung des Beklagten zur Vornahme der Gartenpflege ist mietvertraglich geregelt. Nur für den Fall, dass die Pflege des Gartens und des Vorgartens unterlassen wird, ist der Vermieter nach den vertraglichen Vereinbarungen berechtigt, diese Arbeiten in Auftrag zu geben. Eine derartige Unterlassung der Pflege und eine damit einhergehende Verwahrlosung der Gartenanlage hat der Kläger allerdings nicht substantiiert dargelegt.
Quelle: ntv.de, dpa/awi