Auch ohne Renovierungsklauseln Mieter müssen "neutral" streichen
06.11.2013, 15:59 UhrEine rote Wand im Wohnzimmer kann gut aussehen, eine blaue kann Räume optisch vergrößern. Dennoch freut sich nicht jeder Vermieter, wenn der Mieter den Pinsel schwingt. Jetzt entscheidet der Bundesgerichtshof über die farbliche Gestaltung von Mietwohnungen.
Gelb fürs Wohnzimmer, orange für die Küche oder rosa im Kinderzimmer – so lange Mieter in einer Wohnung leben, haben sie weitreichende Gestaltungsspielräume. Beim Auszug müssen die Wände dann aber wieder in neutralen Farben gestrichen werden, hat der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt. Das gilt auch dann, wenn die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag nicht ausdrücklich sind. Wer eine weiß gestrichene Wohnung anmietet und sie bunt hinterlässt, kann demnach zu Schadensersatz herangezogen werden.
Die Mieter waren Anfang 2007 in eine frisch geweißte Doppelhaushälfte gezogen. Einzelne Wände strichen sie in rot, gelb und blau. Beim Auszug im Juli 2009 gaben sie das Objekt in diesem Zustand zurück. Die Vermieterin ließ daraufhin die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Dafür bezahlte sie rund 3600 Euro.
Einen Teil der Rechnung konnte sie über die Kaution decken. Den Rest von gut 1800 Euro wollte sie von den ehemaligen Mietern erstattet haben. Die wiederum wollten gar nichts bezahlen und verlangten ihre Kaution zurück. Schließlich seien sie laut Mietvertrag nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Das Amtsgericht wies zunächst sowohl die Klage der Vermieterin als auch die Widerklage der früheren Mieter ab. In der Berufung wurden die Mieter allerdings zur Zahlung von knapp 900 Euro verurteilt. Daraufhin zogen sie vor den Bundesgerichtshof – doch auch dort blieben sie ohne Erfolg.
Neuvermietung wird schwierig
Vermietern entstehe nämlich durchaus ein Schaden, wenn Wände in ungewöhnlichen Farben gestrichenen seien. Diese würden von vielen potentiellen Mietern nicht akzeptiert, eine Neuvermietung der Wohnung sei damit "praktisch unmöglich", fanden die Richter. Mieter müssten die Wohnung also in "neutraler Dekoration" hinterlassen – oder Schadensersatz leisten.
Für den Deutschen Mieterschutzbund (DMB) ist das Urteil "problematisch". Oftmals seien die Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam oder fehlten ganz. Und hier gelte nun zweierlei Recht: Mieter, die eine farblich neutrale Wohnung bezogen und nicht verändert hätten, müssten bei Auszug weiterhin nicht renovieren. Wer seine Wohnung dagegen bunt gestrichen habe, sei nun trotz fehlender Klauseln zu einem neutralen Anstrich verpflichtet.
Quelle: ntv.de, ino/AFP