Ratgeber

Etagenheizung, Warmwassergeräte, Thermenanlagen Mieter muss Kosten für Wartung tragen

Die Heizkosten in einem Mehrfamilienhaus sind nur bedingt nachvollziehbar, denn lediglich die eigenen Verbrauchswerte werden angegeben. Mieter dürfen aber auch die der Nachbarn erfahren, wenn sie nachfragen.

Eine Vertragsklausel zur Themenwartung darf den Mieter nicht aber verpflichten, selbst einen Wartungsvertrag mit einem Fachunternehmen abzuschließen.

Eine Vertragsklausel zur Themenwartung darf den Mieter nicht aber verpflichten, selbst einen Wartungsvertrag mit einem Fachunternehmen abzuschließen.

(Foto: dpa-tmn)

Die Kosten für eine Thermenwartung können als Betriebskosten auf die Mieter der Wohnung abgewälzt werden. Gleiches gilt für die Wartung der Etagenheizu ng oder der Warmwassergeräte, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin. Die Voraussetzung: Mieter und Vermieter haben eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen.

In den meisten Formularmietverträgen wird die Thermenwartung aber nicht bei den Betriebskosten aufgeführt. Stattdessen wird häufig unter "Instandhaltung/Instandsetzung" im Mietvertrag vorgegeben, der Mieter müsse die Kosten für die Thermenwartung übernehmen. Früher haben die Gerichte entschieden, dass eine solche Klausel nur wirksam ist, wenn sie eine Obergrenze nennt, bis zu der der Mieter die Kosten tragen muss. Da die Kosten aber auch als Betriebskosten umlegbar sind, hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Vertragsbestimmung als wirksam angesehen (Az.: VIII ZR 119/12).

In dem verhandelten Fall machte eine Vermieterin gegen ihre Mieterin die Kosten für die Wartung der zur Mietwohnung gehörenden Gastherme geltend. In § 23 Nr. 11 des Formular-Mietvertrags aus dem Jahr 1987, in den die Klägerin als Rechtsnachfolgerin eingetreten ist, heißt es hierzu:

"Die in diesen Mieträumen befindliche Gasheizung ist Eigentum des Vermieters. Die jährliche Wartung wird vom Vermieter durch Sammelauftrag bei der Firma ... durchgeführt. Der Mieter hat diese anteiligen Kosten nach erfolgter Arbeit und Rechnungslegung dem Vermieter zu erstatten."

Die Mieterin wurde für die durchgeführte Wartung der Gastherme zur Zahlung der anteilig entstandenen Kosten in Höhe von 58,48 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.

Eine Vertragsklausel zur Themenwartung darf den Mieter nicht aber verpflichten, selbst einen Wartungsvertrag mit einem Fachunternehmen abzuschließen, entschied der BGH (Az.: VIII ZR 38/90). Das ist Aufgabe des Vermieters. Eine solche Klausel ist komplett unwirksam. Die Wartungskosten muss der Vermieter dann grundsätzlich selbst bezahlen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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