Ratgeber

Gekündigt wegen Schimmel Mieter muss nachzahlen

Schimmel in der Wohnung ist nicht nur ein ästhetisches Problem, sondern mitunter auch ein Gesundheitsrisiko. Aber darf man eine befallene Wohnung einfach kündigen? Nein, sagt das Oberlandesgericht Düsseldorf und spricht einem Vermieter Entschädigung zu.

Wenn der Mieter den Schimmel selbst verursacht hat, kann der Vermieter Schadensersatz fordern.

Wenn der Mieter den Schimmel selbst verursacht hat, kann der Vermieter Schadensersatz fordern.

(Foto: dpa)

Bei Schimmel in der Wohnung können Mieter gegebenenfalls die Miete mindern. Sie können aber nich t einfach fristlos kündigen. Dafür müssten sie erst nachweisen, dass der Pilz für sie gesundheitsgefährdend ist und dafür sei meistens ein Gutachten nötig, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az. 10 U 26/13).

Der klagende Mieter hatte seinen Mietvertrag fristlos wegen Schimmels gekündigt. Der Vermieter war damit allerdings nicht einverstanden und klagte die gut 6000 Euro ausstehenden Mietschulden ein. Das Landgericht Mönchengladbach gab ihm recht. Der Mieter könne nicht so ohne Weiteres fristlos kündigen. Auch dann nicht, wenn der Schimmelbefall als solcher unstrittig sei. Es hätte vielmehr mit einem medizinischen Sachverständigengutachten dargelegt werden müssen, dass der Schimmelpilz "in höchstem Maße" gesundheitsschädigend sei.

Damit folgte das Landgericht der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der bereits 2007 ein ähnliches Urteil gefällt hatte. Bei Schimmelbefall in der Wohnung muss der Mieter demnach zunächst eine angemessene Frist setzen. Dann hat der Vermieter die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. "Fristlos kündigen können die Bewohner erst dann, wenn trotzdem nichts geschieht", erklärt Rechtsanwalt Harald Urban von der deutschen Anwaltshotline.

Der klagende Mieter hatte jedoch nicht so lange gewartet und war gleich ausgezogen. Als ihn das Landgericht zur Zahlung der ausstehenden Miete verurteilte, wandte er sich mit seiner Berufung an die nächste Instanz. Die Düsseldorfer Oberlandesrichter konnten jedoch keine Rechtsfehler des Landgerichts feststellen und bestätigten die Entscheidung: Der sichtbare Schimmelbefall allein sei noch kein ausreichender Beweis dafür, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung tatsächlich eingeschränkt seien. Für eine solche Aussage fehle es hier schlichtweg an der fachmännischen Expertise.

Quelle: ntv.de, ino

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