Ratgeber

BGH: Fördermittel unerheblich Mieterhöhung leicht gemacht

Wenn Vermieter sich bei der Instandsetzung einer Wohnung vom Staat unter die Arme greifen lassen, können sie im Anschluss trotzdem höhere Mieten kassieren. Entscheidend ist in solchen Fällen nur der örtliche Mietspiegel, entschied nun der Bundesgerichtshof.

Nur bei einer Modernisierung müssen die öffentlichen Mittel berücksichtigt werden.

Nur bei einer Modernisierung müssen die öffentlichen Mittel berücksichtigt werden.

(Foto: dpa)

Der Bundesgerichtshof hat es Vermietern erneut leichter gemacht, höhere Mieten durchzusetzen. Auch wenn eine Wohnung mit Hilfe öffentlicher Mittel instand gesetzt worden sei, dürfe die Miete erhöht werden, entschieden die Karlsruher Richter.

Die Mieterin der Wohnung könne sich nicht darauf berufen, dass die Vermieterin diese Gelder bei der Begründung der höheren Miete hätte erwähnen und berücksichtigen müssen. Die Wohnungseigentümerin hatte geklagt, nachdem die Mieterin ihre Zustimmung zur Mieterhöhung verweigert hatte. In der Vorinstanz hatte die Vermieterin zunächst Recht bekommen, ein Berufungsgericht hatte die Klage jedoch abgewiesen. Dagegen hatte sie beim BGH nun erfolgreich Revision eingelegt (Az.: VIII ZR 87/10).

Zur Begründung der Erhöhung hatte sich die Vermieterin auf den Mietspiegel berufen, die Fördermittel jedoch nicht erwähnt. Das sei auch nicht notwendig, erklärten die BGH-Richter. Nur Modernisierungsmaßnahmen mit Hilfe öffentlicher Mittel seien anzurechnen. Wenn eine Wohnung aber nur instand gesetzt worden sei, so habe dies keinen Einfluss auf die eine geplante Mieterhöhung.

Quelle: ntv.de, dpa

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