Wankelmütiger Vermieter Mietvertrag auf Lebenszeit möglich
20.11.2013, 12:36 UhrEin Mietvertrag kann grundsätzlich auch für die Lebenszeit eines Mieters abgeschlossen werden. Sollte es sich der Vermieter im Nachhinein anders überlegen, hat er schlechte Karten, wie das Landgericht Freiburg urteilt.

Abgesichert: Nimmt ein Mieter besondere Investitionen vor, kann er mit seinem Vermieter auch einen Mietvertrag auf Lebenszeit abschließen.
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Nach Auffassung der Richter des Freiburger Landgerichts ist ein Mietvertrag auf Lebenszeit zulässig, zumindest wenn eine entsprechende Vereinbarung wegen der von den Mietern vorgenommenen Investitionen getroffen wurde (Az.: 3 S 368/12).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Vermietern ab. Der betroffene Mieter wohnt seit 1971 in der 3-Zimmer-Wohnung. Im Laufe der Zeit nahmen die Mieter mit Zustimmung der Vermieter erhebliche Instandsetzungen und Instandhaltungen bis hin zu baulichen Veränderungen vor und richteten unter anderem zwei Büroräumen ein. Deshalb wurde bereits im Jahr 2000 zum bestehenden Mietvertag folgende Zusatzvereinbarung getroffen:
"Der Mietvertrag ist von Seite des Vermieters unkündbar. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Mieter folgende ihm übertragene Aufgaben wahrzunehmen: 1. Erstellung der Nebenkostenabrechnung für alle Mieter. 2. Erledigung aller anfallenden Arbeiten bei Mieterwechsel. 3. Bestellung der Handwerker und Vergabe der Arbeiten bei Instandsetzung und Reparaturen nach vorheriger Absprache mit Eigentümer. 4. Pflege der Außenanlage, Überwachung der Hausordnung."
Zuletzt bezahlten die Mieter die Kosten der Erneuerung der Heizungsanlage in dem Mietobjekt in Höhe von 10.000 Euro. In dem daraufhin 2005 abgeschlossenen, neuen Vertrag heißt es: "Im Hinblick auf die von den Mietern vorgenommenen Wertverbesserungen sowie die Tragung der Heizungsanlagen wird der Mietvertrag auf Lebenszeit geschlossen. Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.2005."
Einige Jahre später kamen den Vermieterinnen offenbar Bedenken. Sie forderten daher zunächst vom Amtsgericht und dann vom Landgericht Freiburg die Feststellung, dass diese nicht absehbare zeitliche Bindung unzulässig sei. Beide Gerichte sahen dies jedoch anders. Gesetzliche Regelungen stünden einer solchen Vereinbarung nicht entgegen, heißt es übereinstimmend in den jeweiligen Urteilsgründen.
Quelle: ntv.de, awi/dpa