Kontaktlinsen, Massagen, Zahnersatz Mit Gesundheit Steuern sparen
06.12.2011, 15:50 Uhr
Auch Massagen können - falls medizinisch verordnet - von der Steuer abgesetzt werden.
Praxisgebühr, Arzneimittel, Kontaktlinsen, Zahnreinigung - auch wenn man nicht zu den chronisch Kranken gehört, läppert sich übers Jahr so einiges an Gesundheitsausgaben zusammen. Belege sammeln lohnt sich, denn ab einer gewissen Grenze kann man solche Kosten von der Steuer absetzen.
Krankenkassen übernehmen längst nicht alle Gesundheitskosten. Nicht nur Praxisgebühren und Medikamentenzuzahlungen fordern den Patienten. Auch bei Zahnersatz, Brillen oder Kuren wird man zusätzlich zur Kasse gebeten. Man kann solche Kosten in der Steuererklärung geltend machen – allerdings nur, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.
Einkünfte € | bis 15.340 | bis 51.130 | über 51.130 |
Single | 5 % | 6 % | 7 % |
Ehepaar ohne Kinder | 4 % | 5 % | 6 % |
Ehepaar bis 2 Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
Ehepaar mind. 3 Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Was zumutbar ist, entscheidet sich nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Ein Single, der bis zu 51.130 Euro brutto verdient, kann Ausgaben geltend machen, die 6 Prozent seines Einkommens überschreiten. Bei einer kostspieligen Zahnbehandlung könnte das machbar sein. Leichter haben es Familien: Bei einem Ehepaar mit drei Kindern in dieser Einkommensklasse reichen schon Aufwendungen von mehr als einem Prozent des Einkommens. Bei 45.000 Euro beispielsweise würden schon 450 Euro reichen. Alles, was darüber hinaus anfällt, kann als außergewöhnliche Belastung vom Finanzamt berücksichtigt werden.
Fitnessstudio ist Privatvergnügen
Allerdings erkennt der Fiskus nicht alles an, was der Gesundheit zuträglich sein könnte. So laufen etwa Fitnesstraining, Saunabesuche oder auch Musiktherapie unter dem Etikett Privatvergnügen. Absetzbar sind dagegen nicht nur Heil- und Hilfsmittel, sondern auch diverse Therapien.
Früher musste man schon im Voraus ein medizinisches Gutachten oder Attest einholen. Nach einem Bundesfinanzhof-Urteil vom letzten Jahr (Az. IV R 17/09) kann der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nun auch nachträglich erbracht werden.
Das gilt etwa für Massagen, Krankengymnastik, Fango oder Ergotherapie, aber auch für Hilfsmittel wie Hörgeräte, Brillen, Kontaktlinsen oder Pflegemittel. Für nicht rezeptpflichtige Medikamente braucht man aber weiterhin eine ärztliche Verschreibung.
Der Bund der Steuerzahler rät, die Gesundheitsausgaben dieses Jahres zusammenzurechnen. Liegen die Aufwendungen knapp unter dem Eigenanteil, kann es sinnvoll sein, etwa eine neue Brille noch in diesem Jahr anzuschaffen und das Finanzamt so an den Gesamtkosten zu beteiligen. Wer die Belastungsgrenze in keinem Fall mehr erreicht, sollte sich noch Zeit lassen. Vielleicht wird der Eigenanteil ja im nächsten Jahr überschritten.
Quelle: ntv.de, ino