Ratgeber

Wenn die Firma pleite geht Mitarbeiter müssen weitermachen

Erst kommt das Gehalt zu spät, dann nur noch teilweise und schließlich bleibt es ganz aus. Diese Erfahrung müssen jedes Jahr Tausende von Mitarbeitern machen, deren Arbeitgeber in die Pleite schlittern. Auch wenn man der Firma helfen will, kann ein Gehaltsverzicht problematisch sein.

Bei Insolvenz wird die Kündigungsfrist auf drei Monate verkürzt.

Bei Insolvenz wird die Kündigungsfrist auf drei Monate verkürzt.

(Foto: dpa)

Über 32.000 Firmen haben 2010 Insolvenz angemeldet, in diesem Jahr dürften es etwas weniger sein. Meistens trifft es Gewerbetreibende und Ein-Mann-Betriebe, spektakuläre Unternehmenspleiten wie die von Teldafax sind eher selten. Doch egal ob ein kleiner Handwerksbetrieb Konkurs anmeldet oder ein großer Mittelständler – die Mitarbeiter spüren die drohende Zahlungsunfähigkeit oft schon vorher, wenn Gehälter unpünktlich fließen oder überhaupt nicht mehr gezahlt werden.

Normalerweis müssen die Arbeitnehmer dann erst einmal weiterarbeiten. Grundsätzlich kann die Arbeitskraft nur zurückgehalten werden, wenn ein erheblicher Zahlungsrückstand vorliegt. Und das ist in der Regel erst ab einem Zahlungsverzug von zwei Gehältern der Fall. Zudem muss die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts angezeigt werden – hierbei sollte detailliert dargelegt werden, welche Beträge offen stehen. Ansonsten liegt eine unberechtigte Arbeitsverweigerung vor.

Vorsicht bei Lohnverzicht

Oftmals versuchen Arbeitgeber, ihre Angestellten zu einer Reduzierung des Gehaltes oder gar zu einem Lohnverzicht zu überreden. Auch wenn man guten Willens ist, der Firma zu helfen, ist äußerste Vorsicht geboten, warnen die Rechtsexperten der Arag. Ein Gehaltsverzicht könne Auswirkungen auf die Höhe des Insolvenzgeldes und Arbeitslosengeldes haben. Auch eine Eigenkündigung muss gut überlegt sein, da der Arbeitnehmer im Hinblick auf das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit riskiert.

Hat die Firma schließlich Insolvenz angemeldet, muss man erst einmal weiterarbeiten, denn das Arbeitsverhältnis bleibt weiterhin bestehen. Auswirkungen hat die Insolvenz allerdings auf die Kündigungsfristen. Per Gesetz verringert sie sich auf drei Monate, auch wenn der Tarifvertrag eine längere Frist vorsieht. Gilt ohnehin eine kürzere Frist, dann bleibt diese bestehen.

Insolvenzgeld ersetzt Einkommen

Auf jeden Fall sollten die Betroffenen sofort zur Bundesagentur für Arbeit gehen und Insolvenzgeld beantragen. Das wird grundsätzlich für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt. Dabei gilt eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenztag. Da sich die Bearbeitung durch die Agentur für Arbeit hinziehen kann, ist es auch möglich, einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zu beantragen.

Das Insolvenzgeld ist steuerfrei, wird aber auch nur in Höhe des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Ausschlaggebend ist hier nicht das tatsächliche Nettoeinkommen, sondern das, was von der Bundesagentur für Arbeit anhand der Lohnsteuertabelle ermittelt wurde. Das heißt: Bei der Einkommensermittlung kommen keine individuellen Freibeträge zum Tragen, wie sonst beim Lohnsteuerjahresausgleich. Aber immerhin wird damit wenigstens ein Teil der Lohneinbußen aufgefangen – umsonst arbeiten muss man also nicht.

Quelle: ntv.de, ino

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