Ratgeber

Auf Abruf beschäftigt Monatslohn ist trotzdem fällig

Arbeitgeber dürfen Beschäftigten nicht ohne weiteres den Lohn verweigern, wenn der Betrieb eine Winterpause einlegt. So steht unbefristet Beschäftigten auch in dieser Zeit ihr Gehalt zu, sofern sie nicht ausdrücklich freigestellt werden oder das Arbeitsverhältnis ruht. Wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied, trägt allein der Unternehmer das Risiko, wenn die Arbeit witterungsbedingt ausfällt. (Az.: 5 AZR 810/07)

Im verhandelten Fall sollte ein Lkw-Fahrer nur in der Zeit von März bis November ein Festgehalt von 1300 Euro im Monat erhalten. In der Winterpause des Betriebs wollte der Arbeitgeber den Fahrer nur bei Bedarf beschäftigen, ihm den monatlichen Lohn aber nicht weiterzahlen. Dagegen klagte der Fahrer - und bekam Recht.

Der Arbeitgeber habe mit dem Fahrer weder eine Befristung noch ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses in der Winterpause des Betriebs vereinbart, erklärten die Richter. Auch die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung von Arbeit auf Abruf hätten nicht vorgelegen. Das Gericht verurteilte die Firma deshalb dazu, dem Fahrer auch für die Zeit von Dezember bis Februar seinen Monatslohn zu zahlen. Der Fahrer müsse die Zeit auch nicht nacharbeiten. Die Firma dürfe ihm lediglich anrechnen, was er in der Winterpause anderweitig verdient oder wegen der fehlenden Beschäftigung an Unkosten gespart hat.

Quelle: ntv.de

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen