Ratgeber

Streit um Mitgliedschaft Muss eine Partei jeden nehmen?

Seine Freunde sollte man sich ja bekanntlich aussuchen können. Ob dies auch bei politischen Kumpanen gilt, ist strittig. Jedenfalls nach Ansicht eines Bürgers der einer Partei beitreten möchte und als Mitglied abgelehnt wird. Und sich damit nicht abfinden möchte.

Eine politische Partei ist weder verpflichtet, jeden Eintrittswilligen aufzunehmen, noch die entsprechende Ablehnung inhaltlich zu begründen. Dies hat das Landgericht Trier entschieden (Az.: 5 O 68/15).

In dem verhandelten Fall klagte ein Mann auf Aufnahme in eine Partei. In der zuvor ausgesprochenen Ablehnung seines Anliegens sah er sich der Möglichkeit gehindert an der politischen Gestaltung des Landes mitzuwirken und sich somit eines Grundrechtes beraubt.

Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung auf § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG), wonach die zuständigen Organe einer politischen Partei nach näherer Bestimmung ihrer Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden und die Ablehnung eines Aufnahmeantrages nicht begründet zu werden braucht.

Nach Auffassung des Gerichtes ist diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar. Demnach ist ein Aufnahmezwang von Mitgliedschaftsbewerbern im Grundgesetz nicht vorgesehen und lässt sich weder aus dem Gebot der innerparteilichen Demokratie noch aus dem Grundrechtskatalog ableiten. Vielmehr ergebe sich aus dem Grundrecht der Parteien- und Vereinigungsfreiheit die Freiheit, mit einem bestimmten Bürger gerade nicht zusammenarbeiten zu wollen, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Nach Auffassung der Richter ist dem Kläger durch diese Regelung auch nicht die Möglichkeit einer politischen Betätigung genommen. So steht es ihm frei, sich um die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei zu bemühen, selbst die Gründung einer politischen Partei oder Wählervereinigung betreiben oder auch außerhalb einer Parteimitgliedschaft an der politischen Willensbildung mitwirken.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann der so Verschmähte Berufung einlegen.

Quelle: ntv.de, awi

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